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a) Leistungsverhältnis

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Neben ihren Tatbeständen ist für die Leistungskondiktionen als Rückforderungsklagen auch die Bestimmung der Parteien wichtig, zwischen denen die Rückforderung zu erfolgen hat. Dies ist mit „Leistungsverhältnis“ gemeint und § 812 Abs. 1 S. 1 bestimmt, dass „wer durch die Leistungen eines Anderen (…), ihm zur Herausgabe verpflichtet (ist)“. Stellt nach dem bisher Gesagten der Zuwendungszweck den Rechtsgrund für das Behaltendürfen dar und liegt nach dem finalen Leistungsbegriff eine Leistung nur vor, wenn sie eben diesen Zuwendungszweck setzt, so folgt daraus, dass die Parteien der Leistungskondiktionen durch eben den Zuwendungszweck bestimmt werden.

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Soweit Zuwendungszweck (wie zumeist) die Erfüllung einer Verbindlichkeit ist, braucht der Gläubiger (etwa als Zahlungsempfänger) Leistungskondiktionen nur seitens seines Schuldners zu gewärtigen, unabhängig davon, wer (vgl. etwa bei § 267 die Leistung auf fremde Schuld) die Zahlung ausgeführt hat.[36] Das ist für den Gläubiger wichtig, weil er bei der Rückforderung durch den Schuldner alle Rechte aus dem zugrundeliegenden Schuldverhältnis entgegensetzen kann (z.B. Einrede des Zurückbehaltungsrechts nach § 273: Erweist sich das Grundverhältnis als nichtig, hat möglicherweise der Leistungsgläubiger die Gegenleistung seinerseits bereits erbracht und kann sodann auch diese zurückfordern);[37] zum anderen wird der Gläubiger so vor Einwendungen eines Dritten geschützt, die den Grund für seine Zahlung auf eine fremde Schuld des eigentlich Verpflichteten betreffen (keine exceptio ex iure tertii).[38]

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