Читать книгу Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen - Hans Haarmeyer, Christoph Hillebrand - Страница 442

3. Condictio ob causam finitam

Оглавление

660

Eine Unterart der condictio indebiti ist die condictio ob causam finitam des § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1. Sie stellt das Fehlen eines Rechtsgrundes bei der Leistung seinem nachträglichen Wegfall gleich.

Beispiel:

Die Herausgabepflicht besteht danach etwa beim Eintritt einer auflösenden Bedingung (vgl. § 158 Abs. 2) oder bei einverständlicher Vertragsaufhebung (i.e. Änderungsvertrag nach § 311 Abs. 1) und zwar hinsichtlich der bereits erbrachten Vorleistungen für Zeiträume nach dem dadurch bestimmten Beendigungstermin des Rechtsgeschäfts (regelmäßig Beendigung ex nunc). Ob auch der Fall der (rückwirkenden) Anfechtung (vgl. § 142 Abs. 1) nach der condictio ob causam finitam (also als nachträglicher Wegfall des Rechtsgrundes) oder nach der condictio indebiti (wegen der Wirkung ex tunc) behandelt wird, kann dahinstehen.

Zu beachten sind vorrangige Sonderregelungen etwa für die Herausgabepflicht des Beschenkten nach Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks (§§ 530, 531 Abs. 2). Ebenso die wenig relevanten Fälle der §§ 337 Abs. 2, 371 und parallel 1144.

Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen

Подняться наверх