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1. Rechtsgrundlosigkeit

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Während das Tatbestandsmerkmal „auf Kosten“ auf die Notwendigkeit des Bestehens eines individualisierten Schutzbereichs hinweist, meint „ohne Rechtsgrund“ im Zusammenhang der Nichtleistungskondiktionen dessen Verletzung, also den Widerspruch zum Zuweisungsgehalt des Rechts. Die Verletzung des Rechts als Merkmal der Rechtsgrundlosigkeit also bestimmt damit die Parteien des Eingriffsverhältnisses, zwischen denen der Bereicherungsausgleich (nur) erfolgen kann.

Das Bereicherungsrecht gleicht Vermögensverschiebungen aus, soweit das Behalten der Vermögensmehrung beim Empfänger unrechtmäßig und deshalb nicht gerechtfertigt wäre. Rechtlicher Grund für das Behaltendürfen von etwas Erlangtem meint deshalb nicht die Art des Erwerbs an sich (Rechtsgüterschutz vor Verlust oder Diebstahl ist Aufgabe des Deliktsrechts der §§ 823 ff.). Der Rechtsgrund fehlt nur, wenn die Verletzung des Rechts gerade darin besteht, dass dieser konkrete Vermögensvorteil nicht diesem Empfänger, der ihn nun innehat, gebührt, sondern dem Entreicherten.

Beispiele:

Die Verletzung des Rechts am eigenen Bild für Zwecke einer Produktreklame ermöglicht dem Verletzten daher keine Gewinnabschöpfung eines noch so nachgewiesenen Werbeerfolgs, sondern nur einen Ausgleich im Umfang des üblicherweise aufzuwendenden Entgelts für eine vergleichbare Nutzungslizenz.

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