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c) Anwendungsbereich

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§ 816 Abs. 1 S. 1 setzt eine wirksame (und entgeltliche) Verfügung eines Nichtberechtigten voraus. Die Wirksamkeit folgt stets nur aus den bereits genannten Gutglaubensvorschriften, insb. §§ 932 ff. BGB, § 366 HGB (bei Fahrnis); §§ 892, 1138, 1192 BGB (bei Liegenschaften).

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Umstritten ist die Anwendung der Kondiktion auf Fälle des Rechtsverlustes kraft Gesetzes, also durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung (vgl. §§ 946 ff.). Dabei liegt dem gesetzlichen Rechtserwerb im Regelfall keine rechtsgeschäftliche Verfügung voraus, die Interessenlage der Beteiligten ist dennoch vergleichbar.

Wurde der ursprüngliche Eigentümer bestohlen (Anwendungsbereich von § 935 Abs. 1), würde der rechtsgeschäftliche Erwerb scheitern, der gesetzliche nach §§ 946 ff. ist jedoch wirksam. Der Rechtserwerber („Dritte“) ist nicht schutzwürdiger als im Falle der (unwirksamen) Verfügung, so dass gegen ihn die allgemeine Eingriffskondiktion aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 als Direktkondiktion greift; Gleiches muss gelten, wenn zwar kein Abhandenkommen beim ursprünglichen Eigentümer vorliegt, der nach §§ 946 ff. Erwerbende jedoch bösgläubig war; auch insoweit scheiterte der fiktive rechtsgeschäftliche Gutglaubenserwerb. Für diese Fälle stellt sich die Frage nach § 816 Abs. 1 S. 1 noch nicht.

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Wäre jedoch eine den Tatbeständen der §§ 946 ff. vorausgehende (fiktive) rechtsgeschäftliche Verfügung wirksam (handelt es sich also um keine abhanden gekommene Sache), so ist der Erwerber gleichermaßen schutzwürdig, ob eine solche vorausliegt oder nicht. Deshalb muss die Eingriffskondiktion als Direktkondiktion gegen ihn ausgeschlossen sein (wegen in Verkehr Bringens durch den früheren Eigentümer ist der Zuweisungsgehalt seines Rechts nicht mehr verletzbar; alternativ: Vorrang der „fiktiven“ Leistungs- vor der Eingriffskondiktion). Stattdessen muss hier der ursprüngliche Eigentümer gegen den zwar nicht Verfügenden, aber durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung den Rechtsübergang Bewirkenden (z.B. Bauhandwerker) analog § 816 Abs. 1 S. 1 das hierfür erzielte Entgelt herausverlangen können.

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Ebenfalls umstritten ist eine Analogie zu § 816 Abs. 1 S. 1 im Fall unberechtigter Vermietung oder Verpachtung fremder Sachen. Die Rechtsprechung lehnt solches mangels einer dinglichen Verfügung in dem reinen Schuldgeschäft ab. Soweit hier der Mieter als Leistungsempfänger schutzwürdig ist, stellt sich die Interessenlage hinsichtlich des Gebrauchswerts der Mietsache durchaus zu derjenigen des § 816 Abs. 1 S. 1 vergleichbar dar. Danach könnte der Eigentümer vom unbefugten Vermieter den erzielten Mietzins heraus verlangen; anders muss dies allerdings sein, wenn es sich lediglich um unbefugte Untervermietung handelt; bei dieser wäre der Gebrauchswert dem Hauptmieter überlassen, der ggf. zwar sein Mietrecht überschreitet, was dann aber sachnäher zu einer mietrechtlichen statt bereicherungsrechtlichen Haftung führen müsste. Soweit der Eigentümer keinerlei Veranlassung zu der unberechtigten Vermietung gegeben hat (insb. also nicht nur unberechtigte Untervermietung vorliegt), ist vielmehr zu erwägen, dass der Mieter keineswegs auf eine Leistung seines (unberechtigten) Vermieters vertrauen könne und deshalb er in solchen Fällen der allgemeinen Eingriffskondiktion ausgesetzt ist (vergleichbar den Überweisungsfällen ohne jeden zurechenbaren Überweisungsauftrag; allerdings wird es an jeder Handlung des Eigentümers fehlen, weshalb seine Direktkondiktion keine Leistungskondiktion wäre).[68]

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Die Verfügung eines Nichtberechtigten über ein dingliches Recht kann ganz ausnahmsweise auch in der Übertragung einer fremden Forderung liegen; so bei der hypothekarisch gesicherten Forderung, welche nach Tilgung zur Eigentümerhypothek (§ 1163 Abs. 1) wird. Soweit es sich um eine Buchhypothek (vgl. § 1116 Abs. 2) handelt und eine Umschreibung auf den Eigentümer nach Tilgung unterbleibt, kann der ehemals und nach Tilgung nicht mehr berechtigte Hypothekengläubiger nach §§ 1138, 892 durch Verfügung über seine getilgte und mithin nicht mehr bestehende Forderung dennoch bewirken, dass ein gutgläubiger Dritter Forderung und Hypothek erwirbt; ansonsten ist der gutgläubige Erwerb von Forderungen jedoch ausgeschlossen, weil es an vergleichbaren Vorschriften ähnlich §§ 932 ff. BGB, § 366 HGB für die Abtretung nach § 398 fehlt.

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Ist die Verfügung des Nichtberechtigten nicht bereits durch Gutglaubensvorschriften wirksam, kann der (noch immer) Berechtigte ihr durch nachträgliche Genehmigung zur Wirksamkeit verhelfen (vgl. § 185 Abs. 2 HS. 1).

Durch solche Genehmigung begibt sich der Berechtigte zwar der Möglichkeit, den Gegenstand der Verfügung von demjenigen zu vindizieren, bei dem er sich befindet (Rechtsverlust ist mangels wirksamer Verfügung ja noch nicht eingetreten). Durch gezielte Genehmigung einer einzelnen Verfügung hat der Berechtigte v.a. bei Veräußerungsketten jedoch die Möglichkeit, auf denjenigen von mehreren hintereinander verfügenden Nichtberechtigten mit der höchsten Bonität oder (v.a. wenn der Gegenstand mehrere Wirtschaftsstufen durchlaufen hat) mit der höchsten Kaufpreisforderung etc. zuzugreifen, also den höchstmöglichen Herausgabeanspruch zu wählen.

Solcher Mehrerlös kommt nicht nur durch größeres Verhandlungsgeschick, sondern ggf. auch durch inzwischen getätigte Verwendungen (Sachverarbeitung) durch einen der Zwischenbesitzer zustande. Soweit von ihm dann Herausgabe der Gegenleistungsforderung aus der Weiterveräußerung aufgrund nachträglicher Genehmigung nach § 816 Abs. 1 S. 1 verlangt werden kann, wird er um den Wert dieser Verwendungen gebracht, die dem Berechtigten andererseits unverdient zufallen. Die Rechtsprechung akzeptiert dieses Zufallsergebnis bis zu den Grenzen grober Unbilligkeit (vgl. § 242).

Hiergegen wird seitens der Literatur dem zur Erlösherausgabe verpflichteten Verwender ein Gegenanspruch zugestanden; dieser wird zumeist auf eine sog. Verwendungskondiktion gestützt (Darstellung erfolgt im Zusammenhang mit dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, vgl. Rn. 1072).

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