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6. Rettende Geschäftsbesorgung
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Eine allgemeine Haftungserleichterung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit wird dem Geschäftsführer beim Handeln zur Gefahrenabwehr zugestanden (vgl. § 680). Sprachlich betrifft diese Privilegierung zuerst die Haftung bei der Durchführung der Geschäftsführung (§§ 677, 280 Abs. 1), sofern nur bei der Übernahme die Gefahrenabwehr bezweckt wurde.
Sodann muss dies bei entsprechender Zielsetzung jedoch auch für ein Übernahmeverschulden gelten, so dass § 680 auch eine Ausnahme zur Haftung nach § 678 darstellt.
Beispiele:
Wer einen Selbstmörder rettet, darf den entgegenstehenden Willen wegen § 679 überwinden und wird hinsichtlich der Mittelwahl zur Rettung, also bei der Durchführung, nach § 680 in der Schadenshaftung begünstigt.
Aber auch wer einen Fahruntüchtigen vom Führen seines Fahrzeugs dadurch abbringen will, dass vielmehr er dieses steuert, obgleich er ebenfalls unzulässig alkoholisiert ist, handelt zwar ersichtlich gegen zumindest den mutmaßlichen Willen des anderen (auch der Fahruntüchtige möchte – nüchtern betrachtet – nicht von einem anderen Fahruntüchtigen chauffiert werden); dieses Übernahmeverschulden (§ 678) wird dem Helfer nach § 680 nicht zur Last gelegt, sofern es nicht auf grober Fahrlässigkeit (Verkennung naheliegender Alternativen wie die Verfügbarkeit von Taxis in Innenstädten etc.) beruht. Bei einem nachfolgenden Verkehrsunfall wird der Fahrer in der Haftung für Verletzungs- und Beschädigungsfolgen gegenüber diesem Beifahrer durch § 680 also sowohl hinsichtlich der Zufallshaftung aufgrund eines Übernahmeverschuldens, vgl. § 678, als auch für ein etwaiges Ausführungsverschulden während der Trunkenheitsfahrt (Haftung u.a. nach §§ 677, 280 Abs. 1) privilegiert (er hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten).[25]