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b) Haftung des Geschäftsführers
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Fällt bereits bei der Übernahme der Geschäftsführung dem Handelnden ein Verschulden in der Verkennung von Willen oder Interesse des Geschäftsherrn zur Last (leichteste Fahrlässigkeit genügt, vgl. § 276 Abs. 2), haftet er für alle, auch zufälligen Folgen seiner Geschäftsführung (vgl. § 678). War dagegen die Übernahme der Geschäftsführung berechtigt, ist der Geschäftsführer für die schädigenden Folgen seines Handelns insoweit verantwortlich, als ihn ein Ausführungsverschulden trifft (wiederum § 276 Abs. 2); die GoA ist ein gesetzliches Schuldverhältnis, für das eine Haftung für schuldhafte Pflichtverletzungen nach § 280 Abs. 1 besteht.
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Lediglich bei Notgeschäftsführung greift die Haftungsprivilegierung des § 680; nach § 682 haftet ein beschränkt geschäftsfähiger Geschäftsführer zudem nur nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen (§§ 823 ff., insb. §§ 828 f.) und über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff.).