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c) Anzeige- und Informationspflicht

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Aufgrund des Treuhandcharakters der GoA bestimmt § 681 S. 1 eine Verpflichtung des Geschäftsführers, die Übernahme der Besorgung dem Geschäftsherrn alsbald anzuzeigen und seine weitere Entschließung abzuwarten, soweit dies gefahrlos möglich ist. Im Übrigen verweist § 681 S. 2 auf die §§ 666 ff., also insb. auf die Pflicht zur Herausgabe alles Erlangten nebst hierzu erforderlicher Rechenschaftslegung.

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