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b) Unbeachtlichkeit entgegenstehenden Willens nach § 679
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§ 679 enthält eine Einschränkung der Vorzugsstellung, die § 678 der persönlichen Interesseneinschätzung des Geschäftsherrn zubilligt, soweit die Geschäftsführung nämlich im öffentlichen Interesse liegt. Dadurch wird das Risiko der Zufallshaftung des unbedachten Übernehmers der Geschäftsführung gemildert, soweit die Initiative um ihrer selbst willen schutzbedürftig ist.Trotz einer Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens nach § 679 liegt nicht stets ein Fall des § 683 (also berechtigte GoA) vor; vielmehr müsste die Geschäftsführung dafür zusätzlich dem (objektiven) Interesse des Geschäftsherrn entsprechen (was aber wohl häufig parallel einhergeht). Während also §§ 678 und 684 direkt korrelieren, ist das im umgekehrten Fall des § 679 nicht zwangsläufig in Bezug auf § 683 der Fall.[23]
Umstritten ist schließlich, ob ein Geschäftsführer im Fall des § 679 Vertretungsmacht im Außenverhältnis hat.[24]