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a) Erstattungsansprüche

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§ 683 gibt dem Geschäftsführer im Fall der berechtigten Übernahme den Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen nach § 670; dies gilt auch, wenn die Übernahme der Geschäftsführung zwar gegen den Willen des Geschäftsherrn erfolgte, dieser aber nach § 679 unbeachtlich ist (vgl. § 683 S. 2). Der Anspruch besteht außerdem im Falle der unberechtigten Übernahme der Geschäftsführung, sofern der Geschäftsherr sie genehmigt (vgl. § 684 S. 2).

Der Aufwendungsersatz umfasst eine Tätigkeitsvergütung des Geschäftsführers (nur), wenn er im Rahmen seines Berufs oder Gewerbes gehandelt hat (in entsprechender Anwendung von § 1835 Abs. 3). Dies ist schon deshalb zutreffend, weil dieser sich derweil um anderweitiges Berufseinkommen gebracht hat (z.B. beim Einsatz von Baumaschinen für Rettungsmaßnahmen).[26]

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Auch eigene Schäden des Geschäftsführers können als Aufwendungen ersatzfähig sein, nämlich sofern sich in der Schädigung das typische Risiko der übernommenen Geschäftsführung realisiert hat. Anderes gilt für Schäden, die lediglich dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen sind, ohne dass die vorgenommene Geschäftsführungsmaßnahme das Risiko erhöht hätte. Im Rahmen der danach ersatzfähigen Schäden kann eine Kürzung des Ausgleichsanspruchs nach dem Rechtsgedanken des § 254 (Mitverschulden) in Betracht kommen, allerdings ist jedenfalls bei Rettungsmaßnahmen wiederum die Wertung des § 680 zu berücksichtigen, wonach dem Geschäftsführer nur grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz zur Last gelegt werden können.

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Der Vermögensschaden, der etwa risikotypisch aus einer Unfallverletzung des Geschäftsführers im Rahmen einer rettenden Geschäftsbesorgung erwächst, ist ersatzfähiger Aufopferungsschaden (z.B. durch Absturz eines Mitglieds der Bergwacht bei einer Rettungsaktion aus Bergnot). Hierzu zählen bei tödlicher Unfallverletzung des auftragslosen Retters – anders als im Fall vertraglich verabredeter Geschäftsführung (z.B. beim gebuchten Bergführer, wenn dieser bei der Rettung eines Mitglieds seiner Bergsteigergruppe verunglückt) – allerdings nicht Aufwendungen und Unterhaltsschäden von Angehörigen des zu Tode gekommenen Retters; während beim beauftragten Nothelfer eine Haftungserstreckung analog §§ 844 f. mittels eines Vertrags zugunsten Dritter durch ergänzende Vertragsauslegung möglich ist, scheidet solches bei der Geschäftsführung ohne Auftrag aus (ergänzende Vertragsauslegung setzt einen Vertrag voraus und für eine direkte Anwendung von §§ 844 f. mangelt es an einem Delikt).[27]

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