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4. Unberechtigte Geschäftsführung

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Um echte GoA und damit ein gesetzliches Schuldverhältnis handelt es sich auch, wenn der Geschäftsführer erkennen musste, dass die „Übernahme der Geschäftsführung mit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn im Widerspruch“ stand (vgl. § 678). Vorausgesetzt ist wie bei der berechtigten GoA die Führung eines fremden Geschäfts mit Fremdgeschäftsführungswillen. War die Geschäftsführung für den Geschäftsführer dabei aber erkennbar dem Geschäftsherrn unwillkommen, so hätte sich der Geschäftsführer der Übernahme enthalten müssen (bis zur Grenze des § 679). Handelte er doch, sei es nur aus Unbedachtheit, dann auf eigene Gefahr. § 678 legt ihm eine Zufallshaftung für alle nachteiligen Wirkungen seines Handelns auf.

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