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a) Aufhebung der Gemeinschaft

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Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen (§ 749 Abs. 1; nicht so bei der Wohnungseigentümergemeinschaft, § 11 WEG). Die Aufhebung muss also einverständlich, nämlich durch Vertrag erfolgen. Der Aufhebungsanspruch ist unverjährbar (§ 758). Allerdings kann die Aufhebung vertraglich ausgeschlossen oder an Kündigungsfristen gebunden werden (§ 751). Eine Aufhebung aus wichtigem Grund bzw. ein Recht auf außerordentliche fristlose Kündigung, wenn die Aufhebung an eine vorausgehende Kündigung gebunden ist, kann jedoch nicht ausgeschlossen werden (vgl. § 749 Abs. 2, 3).

Von der Aufhebung der Gemeinschaft ist die sie vollziehende Auseinandersetzung zu unterscheiden. Kommt die einvernehmliche Aufhebung der Gemeinschaft nicht zustande, braucht der sie verlangende Teilhaber jedoch nicht zuerst hierauf und womöglich auf Zustimmung zu einzelnen Maßnahmen der Auseinandersetzung zu klagen, sondern muss unmittelbar in die Einwilligung zu einem von ihm vorzulegenden Teilungsvorschlag klagen, der so konkret gefasst sein muss, dass er Inhalt des Leistungsurteils und damit vollstreckbar ist.

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