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Anmerkungen

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[1]

Zur Verdeutlichung gilt im Fall des Einsatzes von Fremdpersonal im Dreipersonenverhältnis folgendes: Bei einem Dienst- oder Werkvertrag bildet die verabredete Dienst- oder Werkleistung und die Arbeitnehmer „arbeiten“ insoweit als Erfüllungsgehilfen des Werkunternehmers bzw. Dienstnehmer; bei einer (illegalen) Arbeitnehmerüberlassung bildet dagegen bereits die Überlassung der Arbeitnehmer den Vertragsgegenstand, sodass die Arbeitnehmer auf dieser Grundlage dann für das Einsatzunternehmen „arbeiten“. Vgl. grundlegend Greiner NZA 2013, 697 ff.; Lembke NZA 2013, 1312 ff.; Maschmann NZA 2013, 1305 ff.; Rieble ZfA 2013, 137 ff. jeweils m.w.N.

[2]

Ständige Rechtsprechung BAG NZA 2003, 662 m.w.N.

[3]

Ständige Rechtsprechung BAG NZA-RR 2012, 455 m.w.N.

[4]

Vgl. § 611a S. 2 BGB-E; dieses prägende Merkmal ist auf Grundlage des Referentenentwurfs als Einziges benannt.

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