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1. Weisungen

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Vor dem Hintergrund der genannten Grundsätze zur Abgrenzung von Fremdpersonaleinsätzen auf Grundlage von Werk- oder Dienstverträgen besteht ein wesentliches Merkmal derartiger Einsätze darin, dass die Leistungserbringung jedenfalls im Grundsatz weisungsfrei von dem Einsatzunternehmen als Werkvertragsbesteller bzw. Dienstgeber erfolgt. Denn es gilt folgender Grundsatz: Wer die Leistung durch Weisungen konkretisiert, trägt auch die Verantwortung für die Erstellung der Werk-/Dienstleistung; umgekehrt unterliegt der freie Werkunternehmer bzw. Dienstnehmer im Grundsatz keinen Weisungen jedenfalls hinsichtlich der konkreten Modalitäten der Leistungserbringung. Wie die gesetzliche Festlegung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts in § 106 GewO zeigt, können derartige Weisungen nach Inhalt, Ort und Zeit bestehen.

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