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c) Ort

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Zudem liefert das Vorliegen von Weisungen hinsichtlich des Orts der Leistungserbringung ein weiteres wichtiges Abgrenzungsmerkmal. Dies kann insbesondere eine verbindliche Weisung zur Verrichtung der Arbeitsleistung auf dem Betriebsgelände des Einsatzunternehmens sein, darüber hinaus aber auch jeden anderen Ort der Leistungserbringung betreffen.[23]

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Dennoch führt auch hier nicht jede Vorgabe hinsichtlich des Orts der Leistungserbringung zu dem Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses. Ein genauerer Blick auf die Rechtsprechung lässt – entgegen vereinzelter Missverständnisse – sogar den Schluss zu, dass diesem Kriterium keine eigenständige Bedeutung, sondern lediglich eine Indizwirkung für eine betriebliche Eingliederung durch die Zusammenarbeit mit Arbeitnehmern des Einsatzunternehmens oder die Nutzung dessen Betriebsmittel zukommt. In diesem Zusammenhang wird bereits in der Literatur – parallel zu dem im Rahmen der Arbeitszeit genannten Beispiel – zurecht darauf hingewiesen, dass eine Wand nur dort gestrichen werden könne, wo diese steht; steht diese auf dem Betriebsgelände des Einsatzunternehmens, wird der auf Basis eines Werkvertrags zum Streichen dieser Wand verpflichtete Maler noch nicht als Arbeitnehmer zu qualifizieren sein, wenn es ansonsten an einer betrieblichen Eingliederung fehlt.[24] Umgekehrt ist der Außendienstmitarbeiter bei einer vollen betrieblichen Eingliederung in etwa durch Stellung von Betriebsmitteln (z.B. Dienstwagen) und einer ansonsten gegebenen Weisungsabhängigkeit (z.B. fachliche und disziplinarische Weisungsrechte) nur aufgrund seiner örtlichen Unabhängigkeit noch nicht als freier Mitarbeiter einzustufen.[25]

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Dieser Befund wird auch durch die Rechtsprechung des BAG zur Abgrenzung eines Fremdpersonaleinsatzes auf Grundlage von Werk- und Dienstverträgen zu einem Arbeitsverhältnis bestätigt. So geht das BAG in seiner neueren Rechtsprechung davon aus, dass nicht schon die Ortsbindung einer Tätigkeit eines vermeintlichen Werkunternehmers auf dem Betriebsgelände als Indiz für ein Arbeitsverhältnis zu bewerten ist, sondern erst dessen „örtliche Einbindung in die Arbeitsorganisation“ aufgrund einer Nutzung von Betriebsmitteln des Einsatzunternehmens wie etwa einem eingerichteten PC-Arbeitsplatz und weiteren Arbeitsmaterialien.[26] Insoweit kommt es in diesem Zusammenhang auf die betriebliche Eingliederung vor allem aufgrund einer Zusammenarbeit mit Arbeitnehmern des Einsatzunternehmens und dem Einsatz von dessen Betriebsmitteln an.

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