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cc) Eingeschränkte Bedeutung bei „höherwertigen Leistungen“

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Abgesehen davon hat die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung die Bedeutung des Abgrenzungskriteriums jedenfalls für den Fall höherwertiger Dienste ein wenig abgeschwächt. In ständiger Rechtsprechung geht das BAG davon aus, dass eine fachliche Weisungsgebundenheit zwar regelmäßig charakterisierend für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses ist, bei Diensten höherer Art allerdings auch im Rahmen von Arbeitsverhältnissen nicht immer typisch ist.[16]

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Wie bereits gezeigt, ist es gerade bei Einsätzen von Fremdpersonal im Bereich der Solo-Selbstständigen im Zweipersonenpersonenverhältnis keine Seltenheit, dass diese etwa als IT-Spezialisten, Entwickler, Ingenieure oder wissenschaftliche Fachkräfte über ein sehr hoch spezialisiertes Fachwissen verfügen, das in dieser Form nicht intern beim Auftraggeber abrufbar ist (vgl. 1. Teil Rn. 1, 16 ff.). Das gilt darüber hinaus aber auch für Fremdpersonaleinsätze im Dreipersonenverhältnis, zum Beispiel bei Interim-Managern im Rahmen einzelfallbezogener Projekte etwa bei geplanten Börsengängen, Unternehmenstransaktionen, -restrukturierungen oder -sanierungen, in allen Fällen also Projekten außerhalb des Tagesgeschäfts (vgl. 1. Teil Rn. 23 ff.). Daher kann es gerade bei Fremdpersonaleinsätzen im Zusammenhang mit hochspezialisierten Tätigkeiten dazu kommen, dass fachliche Weisungen durch das Einsatzunternehmen bereits mangels entsprechend qualifizierten Personals sogar gänzlich ausgeschlossen werden können.

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In diesen Fällen der Verrichtung höherwertiger Dienste wird das Vorliegen eines Werk- oder Dienstvertrags im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung deshalb nicht allein auf das Fehlen von inhaltlichen Weisungen zurückgeführt werden können; in diesen Fällen kommt diesem Umstand allenfalls die Funktion eines Hilfsarguments zu, dass den sich aus dem Vorliegen anderer Kriterien ergebenden Gesamteindruck lediglich abrunden kann.[17]

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