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bb) Werk- vs. arbeitsvertragliche Weisungen

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Gleichwohl führt nicht jede spätere Konkretisierung des Leistungsgegenstandes in Form einer Weisung zu einer Arbeitgeberstellung des Einsatzunternehmens. Insoweit ist insbesondere zwischen werkvertraglichen Anweisungen i.S.d. § 645 Abs. 1 BGB und arbeitsvertraglichen Weisungen i.S.d. § 106 GewO zu unterscheiden, wobei erstere für bestehende Werkverträge geradezu charakteristisch sind nur letztere ein schwerwiegendes Indiz für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses bilden.[13]

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In Anlehnung an die allgemeinen Grundsätze zur Abgrenzung von Fremdpersonaleinsätzen besteht eine entscheidende Frage darin, ob das Einsatzunternehmen als Besteller bzw. Dienstgeber durch die Anweisungen die Organisation der Erbringung der Werk- bzw. Dienstleistungen und in der Konsequenz das Risiko der Erstellung des „Werkes“ selbst übernimmt. Vor diesem Hintergrund lassen sich werk- von arbeitsvertraglichen Weisungen vor allem danach unterscheiden, dass werkvertragliche Weisungen sachbezogen und ergebnisorientiert sind, während das arbeitsvertragliche Weisungsrecht personenbezogen, ablauf- und verfahrensorientiert ist.[14]

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Danach lassen sich in etwa die folgenden Beispiele idealtypischer Anweisungen in der Praxis wie folgt der jeweiligen Kategorie von werk- bzw. arbeitsvertraglichen Weisungen zuordnen:

Werkvertragliche Weisungen: Sach- und ergebnisorientierte Anweisung hinsichtlich bestimmter Leistungsvorgaben bspw. im Zusammenhang mit einer bestimmten Stückzahl, Produktionsreihenfolge, Fertigungsmethoden, Qualitätsanforderungen sowie begleitende Qualitätskontrollen etc.
Arbeitsvertragliche Weisungen: Ablauf- und verfahrensorientierte Anweisungen hinsichtlich des Inhalts, der Zeit, des Ort und des Tempos der Leistungserbringung einschließlich der Auswahl der konkreten Person zur Leistungserbringung, arbeitsbegleitende Weisungen wie Bekleidungsvorgaben oder Sicherheitsvorschriften etc.[15]

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Während das Einsatzunternehmen durch die zuletzt genannten ablauf- und verfahrensbezogenen Anweisungen die Organisation der Werkherstellung und in der Konsequenz das Risiko der Erstellung des „Werkes“ selbst übernimmt, ist dies bei den zuerst genannten sach- und ergebnisbezogenen Weisungen nicht der Fall. Derartige Anweisungen i.S.d. § 645 Abs. 1 BGB sind vielmehr geradezu typische Merkmale eines Werkvertrags und deshalb unschädlich im Zusammenhang mit einer Statusbeurteilung.

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