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b) Zeit

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Ein weiteres zentrales Merkmal zur Abgrenzung liefert darüber hinaus das Vorliegen von Weisungen hinsichtlich der Zeit der Leistungserbringung, d.h. insbesondere der Lage der zeitlichen Aufwendungen zur Erfüllung der geschuldeten Werk- oder Dienstleistungen.[18]

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Dennoch führt nicht jede Vorgabe hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der Tätigkeiten durch das Einsatzunternehmen zu dem Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses. Das entscheidende Kriterium bildet nach der Rechtsprechung des BAG der Umstand, ob dem Dienstverpflichteten – trotz bestehender Vorgaben hinsichtlich der Zeit der Leistungserbringung – eine sog. „Zeitsouveränität“ verbleibt, d.h. ob er innerhalb des vereinbarten zeitlichen Rahmens die konkrete Zeit der Tätigkeit frei bestimmen kann oder ob derart strenge zeitliche Vorgaben bestehen, die dazu führen, dass keine Zeitsouveränität im Zusammenhang mit der geschuldeten Leistungserbringung mehr verbleibt; nur im zuletzt genannten Fall liegt ein starkes Indiz für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses vor.[19] Mit Blick auf die neuere Rechtsprechung ist ein starkes Indiz für eine Arbeitgeberstellung des Einsatzunternehmens gegeben, wenn der Einsatz der Mitarbeiter – unabhängig davon ob diese im Zwei- und Dreipersonenverhältnis erfolgt – durch Dienst- oder Stundenpläne geregelt wird, die ohne Mitwirkung des Solo-Selbstständigen (für sich selbst) bzw. des Werkunternehmens (für die von ihm eingesetzten Arbeitnehmer) erstellt werden.[20]

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Darüber hinaus können aber auch enge zeitliche Vorgaben nicht zwingend als Indiz für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses zu bewerten sein, insbesondere wenn sich diese aus der Eigenart der geschuldeten Leistung ergeben. In diesem Zusammenhang ist in der Literatur zurecht darauf hingewiesen worden, dass bspw. ein Sonnenaufgang nicht zur Mittagszeit fotografiert werden könne.[21] Ergibt sich ein zeitlicher Rahmen, ggf. sogar eine konkrete und enge zeitliche Festlegung der Tätigkeiten bereits aus der Eigenart der geschuldeten Leistung, sind derartige Vorgaben im Zusammenhang mit der Statusbeurteilung unerheblich.[22]

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