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a) Ort der Leistungserbringung

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Wie bereits hinsichtlich des Merkmals der Weisungen gezeigt, kommt allein dem Ort der Leistungserbringung im Zusammenhang keine besondere Bedeutung zu. Auch wenn die Problematiken im Zusammenhang mit sog. „Onsite-Werkverträgen“, d.h. von Werkverträgen einschließlich einer Leistungserbringung auf dem Betriebsgelände des Einsatzunternehmens, oftmals unter dem Stichwort des Orts der Leistungserbringung verhandelt werden, ist dies lediglich dem Umstand geschuldet, dass ein räumliches Nebeneinander in vielen Fällen auch eine Zusammenarbeit mit Arbeitnehmern des Einsatzunternehmens (z.B. in gemeinsamen Projekten) oder eine Nutzung von dessen Betriebsmitteln (z.B. Räumlichkeiten, IT-Anwendungen, sonstiges Inventar) zur Folge hat. Die compliance-relevanten Risiken in Form einer betrieblichen Eingliederung ergeben sich allerdings noch nicht aus dem gemeinsamen Ort der Leistungserbringung an sich, sondern aus den (möglicherweise) damit einhergehenden Folgen bei der Leistungserbringung.[27]

Contractor Compliance

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