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4.1 Einleitung

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Die Schulpsychologie in Deutschland zeigt in ihren Aufgaben, Arbeitsweisen und Organisationsformen ein sehr heterogenes Bild. Die Einrichtung Schulpsychologischer Dienste oder Beratungsstellen erfolgt in der Regel durch die Bundesländer oder Kommunen. Seltener werden Schulpsychologinnen und Schulpsychologen durch den jeweiligen Schulträger für den Einsatz direkt an einer Schule angestellt. Schulpsychologie ist somit in Deutschland größtenteils eine Aufgabe in öffentlicher Trägerschaft, jedoch nicht immer gesetzlich geregelt. Häufiger sind Regelungen durch Erlasse oder Aufgabenbeschreibungen, die jeweils unterschiedliche Schwerpunkte setzen. Nur in 13 Bundesländern findet die Schulpsychologie Erwähnung in den Schulgesetzen.

Dies ist umso erstaunlicher, da in Deutschland mehr als 2 000 Schulpsychologinnen und Schulpsychologen auf mehr als1 700 Stellen im kommunalen oder Landesdienst tätig sind (BDP Sektion Schulpsychologie, 2020).

Die keineswegs einheitlichen Organisationsformen, Schwerpunkte und konkreten Aufgabenbereiche der Schulpsychologischen Einrichtungen und Dienste haben sich aufgrund der häufig fehlenden gesetzlichen Grundlagen in den Bundesländern unterschiedlich entwickelt ( Kap. I-1). Die Kultusministerkonferenz (KMK) hat zuletzt 1973 eine grundlegende Empfehlung zur Ausstattung Schulpsychologischer Beratungsstellen gegeben, neuere offizielle Empfehlungen existieren nicht.

Schulpsychologie wird grundsätzlich als Disziplin der angewandten Psychologie im Arbeitsfeld Schule verstanden. Trotz des Fehlens bundeseinheitlicher gesetzlicher Regelungen hat die Fachdisziplin selbst ein Selbstverständnis und eine allgemein gültige Aufgabenbeschreibung entwickelt, vor allem durch verschiedene Initiativen der Berufsverbände. Dennoch kommt es immer wieder zu Diskussionen, welche Aufgaben der Schulpsychologie zukommen und welche Organisationsform für die Schulpsychologie fachlich sinnvoll ist.

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