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4.9 Schulpsychologie in Schulgesetzen und Erlassen
ОглавлениеIm Rahmen des föderalen Bildungssystems sind für die Schulpsychologie die Schul- und Kultusministerien der Bundesländer zuständig. Die Rahmenbedingungen und gesetzlichen Grundlagen für Schulpsychologinnen und Schulpsychologen in den Bundesländern sind höchst unterschiedlich. Aufgaben und Arbeitsweisen sind zumeist in Erlassen geregelt, in einigen Bundesländern ist die Schulpsychologie in den Schulgesetzen erwähnt. Zumeist ist diesen Erlassen oder Schulgesetzen jedoch deutlich anzumerken, dass aus den gesetzlichen Regelungen keine Ableitungen über die Ausstattung und Anzahl der Stellen möglich sein sollen, um Folgekosten zu vermeiden. In manchen Bundesländern wird die Schulpsychologie im Schulgesetz nicht erwähnt.
Beispielhaft werden im Folgenden einige gesetzliche Rahmenbedingungen dargestellt. Dies macht deutlich, wie unterschiedlich diese in den verschiedenen Bundesländern jeweils ausgestaltet sind.
In Baden-Württemberg ist die Schulpsychologie im Schulgesetz (SchG) vom 01.08.1983, § 19 Bildungsberatung, erwähnt. Weitere Ausführungen sind in den Richtlinien für die Bildungsberatung vom 01.01.2001 zu finden. Schulpsychologinnen und Schulpsychologen verfügen über einen Diplom- oder Masterabschluss in Psychologie. Ihre Aufgaben sind die Unterstützung der Schülerinnen und Schüler, die Unterstützung der Lehrkräfte bei pädagogisch-psychologischen Fragestellungen, die Entwicklung von geeigneten Beratungs- und Untersuchungsmethoden, die Krisennachsorge sowie die Beratung zu Fragen des zweiten Bildungsweges. Auf Weisung des Ministeriums ist auch die Beteiligung an Schulversuchen möglich. Im März 2019 wurde eine neue Organisationsstruktur implementiert. Die Schulpsychologischen Beratungsstellen wurden in sechs Regionalstellen integriert. Die Steuerung und Aufsicht liegt jetzt bei der Zentrale des Zentrums für Schulqualität und Lehrerbildung (ZSL). Ebenfalls zentral erfolgt die evidenzbasierte Konzeption neuer Beratungs- und Unterstützungsangebote.
In Bayern sind die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen zumeist sowohl als Lehrkraft als auch als Schulpsychologe an der gleichen Schule tätig. Daneben existieren auch einige wenige externe Schulpsychologische Beratungsstellen in den Bezirken, in denen Schulpsychologinnen und Schulpsychologen schulformbezogen tätig sind. Das bayerische System ist geregelt im Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG), Art. 78 Abs. 3 (Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung, 2007). Das System der Schulpsychologen bildet gemeinsam mit einem System von Beratungslehrkräften ein Beratungsnetzwerk. Einige Schulpsychologinnen und Schulpsychologen verfügen über einen Diplom- oder Masterabschluss in Psychologie, der größere Teil über ein Staatsexamen in Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt und einem Unterrichtsfach.
In Berlin dienen die »Schulpsychologischen und inklusionspädagogischen Beratungs- und Unterstützungszentren (SIBUZ) der Unterstützung und Beratung von Schülerinnen und Schülern, Eltern und dem gesamten Schulpersonal in allen Fragen rund um die Umsetzung des schulischen Erziehungs- und Bildungsauftrags unter besonderer Berücksichtigung der inklusiven Schulentwicklung.« (Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie, 2019). Die gesetzlichen Grundlagen sind in § 107 des Schulgesetzes Berlin vom 26.01.2004 definiert. Danach ist die Schulpsychologie eine »der Schulaufsichtsbehörde eingegliederte fachpsychologische Einrichtung für die Unterstützung der Schulen bei der Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrages«. In jedem der zwölf Bezirke ist ein Beratungszentrum (SIBUZ) eingerichtet. Ein SIBUZ umfasst zwei Abteilungen, die Abteilung Schulpsychologie und die Abteilung Inklusionspädagogik, in der Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen arbeiten.
In Brandenburg ist die Schulpsychologische Beratung dem schulfachlichen Bereich der vier staatlichen Schulämter zugeordnet. Schulpsychologinnen und Schulpsychologen sind in allen Landkreisen des Landes in Schulpsychologischen Beratungsstellen tätig. Es gibt dabei eine enge Kooperation mit der Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstelle und anderen regionalen psychosozialen Diensten, Beratungsstellen und Ämtern in der jeweiligen Region. Im Aufgabenbereich der Schulpsychologinnen und Schulpsychologen liegt gemäß Brandenburgischem Schulgesetz § 133 die »präventive und die auf akute Probleme bezogene Beratung von Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften, Eltern sowie von Schulen«. Aufgaben, Organisation und Arbeitsweise der Schulpsychologischen Beratung werden durch die Verwaltungsvorschrift VVpsyBer vom 19.09.2014 weitergehend geregelt und präzisiert.
In Bremen ist die Schulpsychologie mit anderen Berufsgruppen wie Sonderpädagoginnen und Beratungslehrkräften Teil der Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentren (ReBUZ). Die Organisation unterliegt den Stadtgemeinden. Eine Erwähnung ist im Bremischen Schulverwaltungsgesetz (BremSchVwG) in der Fassung vom 23.06.2009 zu finden. Im Zuge der Umsetzung der Inklusion wurde das bisherige »Zentrum für schülerbezogene Beratung« in vier neu geschaffene ReBUZ in der Stadtgemeinde Bremen und in ein ReBUZ in Bremerhaven überführt, die auch schul- und unterrichtsersetzende Maßnahmen durchführen. Die Einrichtung, die Aufgaben und die Berufsgruppen werden in der »Ersten Verordnung für Unterstützende Pädagogik« vom 01.08.2013 geregelt. Berufsspezifisch als psychologische Tätigkeit werden darin psychologische Beratung und Diagnostik benannt. Ansonsten werden mit Ausnahme der sonderpädagogischen Feststellungsverfahren Aufgabenbeschreibungen der ReBUZ nicht berufsspezifisch benannt. Die Ausführungen beziehen sich vielmehr auf alle Berufsgruppen und differenzieren nicht. Seit der Überführung in die ReBUZ-Einrichtungen liegt der Schwerpunkt schulpsychologischer Tätigkeit in der Einzelfallberatung in den verschiedensten thematischen Feldern. Der Einsatz bei Gewaltvorkommnissen und Krisen in Schulen ist nicht explizit an psychologische Fachkräfte geknüpft, allerdings an eine einschlägige Fortbildung.
In Hamburg ist die Schulpsychologie im Hamburgischen Schulgesetz (HmbSG), vom 16. April 1997, §§ 34 und 35 verankert. Die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen arbeiten größtenteils in den Beratungsabteilungen der 13 Regionalen Bildungs- und Beratungszentren (ReBBZ). Aufgabe der ReBBZ ist die Unterstützung der allgemeinen Schulen mit einem umfassenden, qualifizierten Beratungs- und Unterstützungsangebot. Darüber hinaus bieten die ReBBZ mit den Bildungsabteilungen ein schulisches Angebot für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Bereichen emotionale und soziale Entwicklung, Lernen und Sprache. Die Schülerinnen und Schüler werden dort auf Wunsch der Sorgeberechtigten dauerhaft oder auch temporär unterrichtet und gefördert. Die Bildungsabteilungen haben den Status einer Förderschule. Die Fachaufsicht über die Schulpsychologie wird von einer Psychologin in der Schulbehörde ausgeübt.
In Hessen werden die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen als Personal der Schulaufsicht definiert. In § 94 Abs. 4 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 150), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 29. September 2020 (GVBl. S. 706) heißt es: »Den Schulaufsichtsbehörden gehören Schulpsychologinnen und Schulpsychologen an. Ihre Tätigkeit umfasst insbesondere die präventive und systembezogene Beratung und die psychologische Beratung von Schulen, Lehrerinnen und Lehrern, Eltern und Schülerinnen und Schülern.« In verschiedenen Verordnungen wird die jeweilige Beteiligung oder Einbeziehung von Schulpsychologinnen und Schulpsychologen erwähnt.
In Mecklenburg-Vorpommern regelt das Schulgesetz M-V in § 95 die Organisation und Arbeit der Schulpsychologie. Den Schulämtern wird jeweils ein Zentraler Fachbereich für Diagnostik und Schulpsychologie zugeordnet. Die Mitarbeitenden stehen im Dienste des Landes. Durch Rechtsverordnung wurde geregelt: »Der Zentrale Fachbereich für Diagnostik und Schulpsychologie (ZDS) gliedert sich in die Fachbereiche Schulpsychologie und Diagnostik (Sonderpädagogik). Aufgabe des ZDS ist die Beratung und Unterstützung in psychologischen und diagnostischen Zusammenhängen, damit Schulen ihren Bildungs- und Erziehungsauftrag bestmöglich erfüllen können.«
Die Schulpsychologie in Niedersachsen ist nach § 120 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) Teil der staatlichen Schulbehörden. Aktuell sind dies die Regionalen Landesämter für Schule und Bildung (RLSB). Dort heißt es: »Die Schulbehörden haben die Entwicklung des Schulwesens zu planen, zu gestalten und die Schulen und Schulträger zu beraten. Sie nehmen die Aufgaben der schulpsychologischen Beratung wahr.« Die Schulpsychologie ist für alle Themen, die im Kontext des »Lernort Schule« stehen, von den beteiligten Schülerinnen und Schülern, Eltern und Lehrkräften ansprechbar. Hier finden sich die traditionellen Angebote der Schulpsychologie wieder. Ziel ist die Unterstützung der Schulgemeinschaft bei der pädagogischen Umsetzung des Bildungsauftrages. Die Unterstützung durch Krisen- und Notfallteams wird ebenfalls durch die Schulpsychologie geleistet.
In Nordrhein-Westfalen existiert seit dem Ausbau der Schulpsychologie in diesem Bundesland in den Jahren 2007 bis 2009 in jeder kreisfreien Stadt und jedem Kreis eine Schulpsychologische Beratungseinrichtung, in der sowohl kommunale als auch landesbedienstete Schulpsychologinnen und Schulpsychologen gemeinsam tätig sind. In einem Einsatzmanagement zwischen Land und Kommune werden die Aufgaben und Schwerpunktsetzungen vor Ort gemeinsam festgelegt. Der Aufgabenerlass vom 08.01.2007 führt die Aufgaben der Schulpsychologie auf, jedoch wird im Schulgesetz die Schulpsychologie nur am Rande erwähnt. Die Aufgaben beinhalten die Unterstützung der Schulen sowie der pädagogischen Fachkräfte bei ihrem Bildungs- und Erziehungsauftrag sowie der Schülerinnen und Schüler und deren Eltern bei Schulproblemen und Erziehungsfragen.
Der Schulpsychologische Dienst in Rheinland-Pfalz ist im Pädagogischen Landesinstitut als eigene Abteilung organisiert. Es bestehen 14 Schulpsychologische Beratungsstellen mit einer regionalen Zuständigkeit im Land. Als Arbeitsfelder werden die Individualberatung, die Schulberatung, die Prävention und Konfliktberatung sowie die Förderung der allgemeinen Berufsfähigkeit benannt (Pädagogisches Landesinstitut o. J.).
Im Saarland ist die Schulpsychologie in kommunalen Schulpsychologischen Diensten organisiert. Die rechtliche Grundlage findet sich in der Verordnung über den Schulpsychologischen Dienst (07.08.2008) sowie im Schulordnungsgesetz (SchoG) vom 21.08.1996, § 20a. Darin ist festgehalten, dass die Dienste als staatliche Aufgabe von den Landkreisen eingerichtet werden, aber der Fachaufsicht der Schulaufsichtsbehörde (Ministerium) unterstehen. Ihre Aufgabe besteht darin, »durch Diagnose und auf die Schule bezogene Therapie, insbesondere durch Beratung, Förderung und in Einzelfällen auch durch weiterführende Betreuung Schülerinnen und Schüler, Erziehungsberechtigte und Lehrkräfte bei der Vermeidung und Überwindung von besonderen Schulschwierigkeiten zu unterstützen«. Zu den weiteren Aufgaben der Schulpsychologischen Dienste gehört der Einbezug bei der Klärung von Sachverhalten im Zusammenhang mit Kindeswohlgefährdung, die Krisenintervention an Schulen sowie die Diagnostik im Bereich Hochbegabung bzw. Lese-Rechtschreibstörung.
In Sachsen ist die Schulpsychologie seit 1991 im Schulgesetz, § 17a, verankert. Es besteht eine Verwaltungsvorschrift vom 01.10.1999, in der die primären Aufgaben geregelt sind. Diese bestehen in der Unterstützung der Lehrkräfte, Schulleitungen, Eltern, Schülerinnen und Schüler zur Bewältigung von Lern- und Leistungsproblemen. Die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen sind als Landesbedienstete an fünf Landesämtern für Schule und Bildung in eigenen Bereichen tätig. Die fachliche Aufsicht obliegt dem Ministerium für Kultus.
In Sachsen-Anhalt ist die Schulpsychologie dem Landesschulamt und insofern direkt dem Ministerium für Bildung unterstellt. Seit Oktober 2013 bildet die Schulpsychologie in der Abteilung 2 ein eigenes Referat. Im Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) ist in der ab dem 01.08.2018 geltenden Fassung unter § 83 Abs. 1 Nr. 8 zu lesen: »Die Schulaufsicht (…) umfasst den schulpsychologischen Dienst (…).«
Der RdErl. des MK vom 07.07.2004 (Organisation und Aufgaben schulpsychologischer Beratung) definiert personenbezogene Beratung, Mitwirkung bei Entscheidungen der Schulbehörde und Zusammenarbeit innerhalb der Schulabteilung, sowie Beratung der Schule als System und Information und Fortbildung zu schulpsychologisch relevanten Themen als Aufgabenbereiche.
In Schleswig-Holstein ist die Schulpsychologie im Schulgesetz (SchulG) vom 24.01.2007, geändert am 01.07.2020, erwähnt. Anstellungsträger der Schulpsychologinnen und Schulpsychologen ist das Land, die Träger der Beratungsstellen sind jedoch die Kommunen. Ein Konzept zu den Aufgaben und Strukturen aus dem Jahr 2017 ist auf der Website des Landes veröffentlicht.
In Thüringen ist die Schulpsychologie im § 53 Abs. 3 des Thüringer Schulgesetzes (ThürSchulG) in der Fassung vom 31.01.2013 erwähnt. Schulpsychologische Dienste sind bei den staatlichen Schulämtern eingerichtet. Sie haben sowohl schülerzentrierte als auch schulzentrierte Aufgaben. Weitere Aufgaben werden in der Anlage 1 vom 05.05.2013 ausgeführt. Dort wird insbesondere eine systemische Ausrichtung betont und über die üblichen Aufgaben hinaus die Beratung der Schulen bei Fragen des Kinderschutzes, die psychologische Diagnostik bei der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes, die Mitwirkung beim betrieblichen Eingliederungsmanagement von Lehrkräften sowie die Drogenprävention und Suchtberatung aufgeführt. Weitere Informationen sind auf der Webseite des Ministeriums für Jugend, Bildung und Sport zu finden.