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4.6 Qualifikationen von Schulpsychologinnen und Schulpsychologen
ОглавлениеDie Voraussetzung für die Tätigkeit als Schulpsychologin oder Schulpsychologe ist in allen Bundesländern außer in Bayern ein Diplom- oder Masterabschluss in Psychologie. In Bayern ist ein Studiengang Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt an den Universitäten Bamberg, Eichstätt und München (LMU) eingerichtet und wird mit dem Staatsexamen in Schulpsychologie sowie einem Unterrichtsfach abgeschlossen. Das Staatsexamen mit dem Schwerpunkt Schulpsychologie in Bayern entspricht nicht einem Diplom- oder Masterabschluss in Psychologie und ermöglicht somit nur die Tätigkeit im bayerischen Schuldienst als Lehrkraft. Bayern geht damit als einziges Bundesland einen eigenen Weg in der Schulpsychologie.
An den Universitäten Tübingen und Frankfurt wurden Kompetenzzentren Schulpsychologie aufgebaut, die eine Verzahnung von psychologischer Forschung und schulpsychologischer Praxis ermöglichen. Die Universität Tübingen bietet einen Masterstudiengang Schulpsychologie an. Weitere Berufsabschlüsse im pädagogischen oder psychotherapeutischen Bereich sind hilfreich, jedoch seit einigen Jahren nicht mehr Bedingung für die Einstellung. Auch die zusätzliche Ausbildung als Lehrkraft ist in keinem Bundesland mehr Bedingung für die Einstellung, abgesehen von dem bayerischen Modell. Fachkräfte der Schulpsychologie verfügen generell über Erfahrungen und Kompetenzen in den Bereichen Pädagogische Psychologie, Entwicklungspsychologie, Klinische Psychologie, Psychopathologie, Psychotherapie, Supervision und Coaching sowie Systemberatung und Organisationspsychologie.
Das Berufsprofil Schulpsychologie (BDP Sektion Schulpsychologie, 2014a) betont neben diesen Qualifikationen das Wissen über das Schul- und Bildungssystem des jeweiligen Bundeslandes sowie die regionalen psychosozialen Infrastrukturen und die Kenntnisse der Unterrichtsdidaktik, Klassenführung und Schulentwicklung.
Für die Tätigkeit als Schulpsychologin oder Schulpsychologe sind eine Approbation als Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut sowie eine Genehmigung zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten nicht erforderlich. Die Sektion Schulpsychologie im BDP begründet dies wie folgt:
»(…) im Mittelpunkt steht somit die Feststellung und Förderung gesundheits- und entwicklungsfördernder Aspekte sowie die Lösung sozialer Konflikte bei den am Schulleben beteiligten Personen und der Institution Schule. Schulpsychologische Beratung kann auch die Früherkennung von Fehlentwicklungen und Störungen sowie die Vermittlung in entsprechende Behandlungen beinhalten, hat dies aber grundsätzlich nicht zum Ziel. Insbesondere ist es auch nicht das Ziel schulpsychologischer Beratung, psychische Erkrankungen zu behandeln und somit heilkundlich tätig zu sein.« (Drewes, 2008)