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2. Sprache und RechtSprache u. Recht

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Staaten und überstaatliche Verbünde verfügen in aller Regel über eine explizite Sprachgesetzgebung (↗ Art. 11)Sprachgesetzgebung. Ist sie politisch „hoch aufgehängt“, ist sie Bestandteil der Verfassung, oder, vordemokratisch: der obrigkeitlichen Legislative. Der Erlass Franz I. von Villers-Cotterêts (1539), der Französisch als Sprache der Staatsverwaltung und Rechtsprechung vorschreibt, ist ein solcher gesetzgeberischer Akt. SprachregelungenSprachregelungen können auch einfachgesetzlich und in föderativen Systemen von teilnehmenden Staaten festgelegt sein: Das deutsche Grundgesetz legt keine Amtssprache fest; alle Regelungen sind einfachgesetzlich, wobei die Regelungskompetenz als Bestandteil der Kulturhoheit bei den Ländern liegt. Die ‚Europäische Charta der Regional- und Minderheitensprachen‘MinderheitensprachenEuropäische Charta der Regional- und Minderheitensprachen des Europarats (1992) schützt als übergeordnetes Recht MinoritätensprachenMinoritätensprachenMinderheitensprachen innerhalb ihrer Siedlungsräume; in Deutschland garantiert sie, dass die Sprachen Dänisch, Friesisch, Niederdeutsch, Romanes und Sorbisch in der Hoheit der jeweiligen Bundesländer in bestimmten Bereichen Amtssprachen sind (↗ Art. 121-125). Mundarten gelten sprachrechtlich als VarietätenVarietäten der Hochsprache (↗ Art. 126); Luxemburgisch und Jiddisch sind eigenständige Sprachen. Österreichisches Standarddeutsch und Schweizer HochdeutschHochdeutschSchweizer werden als nationale Standardvarietäten klassifiziert (↗ Art. 118, 119).

Sprachgesetzgebungen regeln den Stellenwert der einzelnen auf dem Staatsterritorium benutzten Sprachen, auch als Gerichts-, Parlaments-, Gesetzes- und Schulsprachen. Sie können auf eine einzige, staatstragende Sprache hin ausgerichtet sein, oder alternativ auf ein Neben- und Miteinander gleichberechtiger Sprachen (etwa: Sprachgesetzgebung der EUEU). Kompromisse sind gängig, teilweise geboren aus der Macht des Faktischen, etwa in EU-Gremien (↗ Art. 12), in denen man sich auf die Sprachen der Experten und/oder Englisch einigt (Hoheisel 2005). Auch das Verbot von SprachenVerbot von Sprachen ist mitunter Bestandteil sprachlicher Gesetzgebung gewesen (Deutsch in Teilen Ostmitteleuropas nach 1945). Derartige Sprach- und Kulturverbote, stets als Kollektivstrafe verhängt, sind Verstöße gegen das Völkerrecht.

Handbuch Mehrsprachigkeits- und Mehrkulturalitätsdidaktik

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