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2. Fair-Value-Hierarchie nach IFRS 13
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In IFRS 13.76-90 werden die Inputfaktoren für die Einwertung in die jeweiligen Stufen 1–3 der Fair-Value-Hierarchie vorgeschrieben:
(1) Stufe 1 (Marktpreise): Bei Inputfaktoren der Stufe 1 handelt es sich um Preise, die an aktiven, für das Unternehmen am Bemessungsstichtag zugänglichen Märkten für identische Vermögenswerte oder Schulden gezahlt werden.
(2) Stufe 2 (Vergleichspreise): Inputfaktoren auf Stufe 2 sind andere als die auf Stufe 1 genannten Marktpreisnotierungen, die für den Vermögenswert oder die Schuld entweder unmittelbar oder mittelbar zu beobachten sind. Hierzu zählen unter anderem Preisnotierungen für ähnliche Vermögenswerte oder Schulden auf aktiven Märkten, Preisnotierungen für identische oder ähnliche Vermögenswerte oder Schulden auf Märkten, die nicht aktiv sind, und andere Inputfaktoren als Preisnotierungen, die für den Vermögenswert oder die Schuld beobachtet werden können (z.B. Zinssätze und -kurven, implizite Volatilitäten Credit Spreads).
(3) Stufe 3 (Schätzwerte): Inputfaktoren der Stufe 3 basieren auf Annahmen, die nicht aus beobachtbaren Marktdaten hergeleitet werden.
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In diesem Zusammenhang wird in IFRS 13 auch festgelegt, dass der Bewerter Bewertungsverfahren anwenden soll, die in dem jeweiligen Umstand sachgerecht sind und für deren Anwendung ausreichende Informationen zur Verfügung stehen.
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Aus der Fair-Value-Hierarchie nach IFRS 13 ergeben sich zentrale Fragestellungen, die sich bei der Bewertung von Krypto-Assets stellen. Gemäß dieser Hierarchie soll die Verwendung relevanter, beobachtbarer Einflussfaktoren maximiert und die Verwendung nicht beobachtbarer Einflussfaktoren minimiert werden. Somit wird beobachtbaren Marktpreisen die höchste Priorität bei der Bestimmung des Fair Values eingeräumt.
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Eine der Hauptvoraussetzungen, die bei der Bewertung anhand von Stufe-1-Inputfaktoren gegeben sein muss, ist die Existenz eines aktiven, liquiden Marktes zum Zeitpunkt der Bewertung.
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Anhang A in IFRS 13 definiert einen aktiven Markt als „einen Markt, auf dem Transaktionen für die Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten mit ausreichender Häufigkeit und Volumen stattfinden, um kontinuierlich Preisinformationen bereitzustellen“.
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Als Maßstab für eine Einschätzung, ob ein Markt aktiv ist, kann die Anzahl der aktiven Handelstage innerhalb eines bestimmten Zeitraums, die durchschnittliche, tägliche Umschlaghäufigkeit des Krypto-Assets oder der Bid-Ask-Spread herangezogen werden. IFRS 13 definiert hierbei keine spezifischen Schwellenwerte in Bezug auf diese Kennzahlen, d.h., dass der Bewerter diese Entscheidung auf Grundlage seines pflichtmäßigen Ermessens („professional judgement“) trifft.28 Der Bewerter kann Marktdatenanbieter (wie z.B. Coinmarketcap, Messari) nutzen, um Wertrelationen zu relevanten Kennzahlen abzuleiten, die es ihm ermöglichen, Aussagen zu der jeweiligen Beurteilung eines aktives Marktes zu treffen. Dabei ist die Qualität der betrachteten Daten kritisch zu würdigen. Auf diese Fragestellung gehen wir im folgenden Unterkapitel detailliert ein.
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Sollten für die zu bewertenden Krypto-Assets keine Marktpreise gemäß der Definition aus Stufe 1 vorliegen, da für diese kein aktiver Markt gemäß IFRS 13.1 vorhanden ist, ist nachfolgend zu prüfen, ob es Marktpreise für vergleichbare Krypto-Assets gibt. Hier muss erneut überprüft werden, ob ein aktiver, liquider Markt vorliegt.
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Für den Fall, dass kein aktiver Markt vorliegt und weitere Inputfaktoren nicht beobachtbar sind, kann eine modellbasierte Bewertung des Krypto-Assets (Stufe 3) erfolgen.
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Es gibt diverse Fallkonstruktionen und Anwendungsbereiche, in denen eine modellbasierte Bewertung von Krypto-Assets notwendig sein kann. Hierzu zählen unter anderem:
(1) Finanzberichterstattung: Krypto-Assets können Mitarbeitern oder Beratern als Gegenleistung für erbrachte Dienstleistungen zugewiesen werden. Dies kann geschehen, bevor diese Krypto-Assets austauschbar werden oder bevor es einen Markt mit einer signifikanten Liquidität gibt. Dennoch kann die sachgerechte bilanzielle Abbildung dieses Geschäftsvorfalles eine Bewertung erfordern.
(2) Besteuerung: Die Ausgabe von Token hat sowohl für den Emittenten als auch für den Empfänger steuerliche Auswirkungen (z.B. Versteuerung von Veräußerungsgewinnen). Im Rahmen von Umstrukturierungen kann aus dem Transfer-Pricing das Erfordernis einer Bewertung entstehen.
(3) Investitionsentscheidungen: Bei weniger liquiden Krypto-Assets oder bei deren erster Emission z.B. im Rahmen eines ICO gibt es noch keine oder wenig valide Preisinformationen. In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass private Investoren dazu neigen, bei ihren Investitionsentscheidungen lediglich einen geringen Fokus auf quantitative Analysen zu legen. Das White Paper,29 das im Zuge eines ICO veröffentlicht wird, hat in der Vergangenheit vermehrt unzureichende Angaben zu der Preisfestlegung der ausgegebenen Tokens enthalten. Dies kann zu fragwürdigen Bewertungen führen. Hier kann eine modellbasierte Bewertung bei einer Investitionsentscheidung unterstützen.
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Grundannahme für die Bewertung ist, dass die zugrunde liegenden Krypto-Assets die juristischen und wirtschaftlichen Eigentumsrechte an ihrer Nutzung oder den Zahlungsströmen, die im Zusammenhang mit dem jeweiligen Krypto-Asset stehen, verbriefen.30
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Zunächst möchten wir in dem nächsten Unterkapitel jedoch die Beurteilung der Marktliquidität betrachten. Diese sollte bei der Entscheidung zur Anwendbarkeit von beobachtbaren Marktpreisen berücksichtigt werden.