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2. Kapitel Typisierung von Hochschulen: Universitäten und Fachhochschulen › I. Verfassungsrechtlicher Rahmen

I. Verfassungsrechtlicher Rahmen

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Wie bereits § 1 HRG feststellt(e) sind „die Universitäten, die Pädagogischen Hochschulen, die Kunsthochschulen, die Fachhochschulen und die sonstigen staatlichen Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind“, Hochschulen. Schon diese ehemals rahmenrechtliche Öffnung des Hochschulbegriffs für die Landesgesetzgeber offenbart, dass die derzeitige, in die vorgenannten Hochschultypen unterteilte Organisationsform des staatlichen Wissenschaftsbetriebs keineswegs abschließend ist, aber nicht nur das: Die Garantie der Wissenschaftsfreiheit in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG schreibt nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG überhaupt keine bestimmte Organisationsform des Wissenschaftsbetriebs an Hochschulen vor.[1] Aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG folgt für den Staat allein die Verpflichtung, im Bereich des mit öffentlichen Mitteln eingerichteten und unterhaltenen Wissenschaftsbetriebs durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass das Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung so weit unangetastet bleibt, wie es unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist.[2] Solange der Gesetzgeber ein in diesem Sinne hinreichendes Maß an organisatorischer Selbstbestimmung der Grundrechtsträger sicherstellt, ist er frei, den Wissenschaftsbetrieb nach seinem Ermessen zu regeln, um die vorgenannten Interessen in Wahrnehmung seiner gesamtgesellschaftlichen Verantwortung in einen angemessenen Ausgleich zu bringen.[3] Der Gesetzgeber ist dabei weder an überkommene hochschulorganisatorische Strukturen noch an deren einzelne Elemente gebunden. Vielmehr ist er verpflichtet, bisherige Organisationsformen kritisch zu beobachten und zeitgemäß zu reformieren, wobei das BVerfG dem Gesetzgeber auch hinsichtlich neuer Organisationsformen eine Einschätzungsprärogative und einen Prognosespielraum zubilligt.[4] Diese Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG jedoch insoweit „bestimmt und begrenzt“,[5] als die fachliche Partizipation der Grundrechtsträger insbesondere im Rahmen der kollegialen Repräsentationsorgane zu wahren ist,[6] was ebenfalls im Wesentlichen unabhängig von der jeweiligen Organisationsform der Hochschule ist.[7]

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