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3. Qualifikation der Hochschullehrer

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Die wissenschaftliche Gleichwertigkeit von Universitäten und Fachhochschulen macht sich neben den unterschiedlichen Aufgaben in Forschung und Lehre[56] an der Qualifikation der Hochschullehrer auch und gerade in Bezug auf die Promotion fest. Da Promotionsverfahren Prüfungsverfahren sind, dürfen Prüfungsleistungen, so ein allgemeiner, in allen Landeshochschulgesetzen auch niedergelegter Prüfungsgrundsatz, nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.[57] Zwar haben die Professoren der Fachhochschulen in der Regel die besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit durch die Qualität ihrer Promotion nachgewiesen[58]; sie verfügen mithin über die durch die Prüfung festzustellende Qualifikation.[59] Zudem erfüllen Professoren an Fachhochschulen auch ausweislich der Landeshochschulgesetze mittlerweile ihren gesetzlichen Auftrag zu wissenschaftlicher Forschung, auch wenn diese weiterhin immer noch anwendungsbezogen ist. Nicht ohne Grund wurde daher in der Mehrzahl der Bundesländer den Professoren an Fachhochschulen die Möglichkeit zugestanden, im Rahmen kooperativer Promotionsverfahren Doktoranden mit einem Fachhochschulabschluss mitzubetreuen.[60] Indes hat das BVerfG in seinem Beschluss vom 3.3.1993 klargestellt, dass die Promotion ausschließlich wissenschaftlichen Bezug hat und deren Beurteilung eine besondere wissenschaftliche Befähigung voraussetzt, die über die bloße Promotion hinausgeht:

„Eine derartige Qualifikation weisen Hochschullehrer, die das 4a-Profil erlangen wollen, in der Regel durch die Habilitation nach (§ 49 Abs. 2 WissHG). Diese stellt den förmlichen Nachweis dar, dass der Bewerber befähigt ist, ein wissenschaftliches Fach in Forschung und Lehre selbstständig zu vertreten (§ 95 Abs. 1 WissHG). Einem solchen förmlichen Verfahren müssen sich die Hochschullehrer, die mit dem 4b-Profil eingestellt werden, nicht unterwerfen. Sie müssen lediglich besondere Leistungen bei der Anwendung oder der Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden während einer fünfjährigen berufspraktischen Tätigkeit, davon mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs, erbracht haben (§ 49 Abs. 3 WissHG). Zwar muss es sich bei den in § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b WissHG vorausgesetzten besonderen Leistungen um eine in etwa dem Niveau einer Habilitation entsprechende Qualifikation handeln. Elemente des Wissenschaftlichen spielen danach auch bei der Qualifikation der 4b-Professoren eine Rolle (vgl. BVerfGE 61, 210 [250 f.]). Diese sind aber … vorrangig in anwendungsbezogener Lehre und Forschung tätig. Ihre wissenschaftliche Qualifikation leitet sich aus berufspraktischer Erfahrung ab und läßt, im Gegensatz zu einer Habilitation oder der ihr gleichwertigen wissenschaftlichen Leistung (vgl. § 49 Abs. 2 WissHG), nicht ohne weiteres den Schluss zu, dass sie beurteilen können, ob ein Doktorand eine über das allgemeine Studienziel hinausgehende Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit nachgewiesen hat.“[61]

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Ein Hochschullehrer muss nach Auffassung des BVerfG somit zur sachgerechten Beurteilung von Promotionsleistungen also eine grundsätzlich in einem förmlichen Verfahren nachgewiesene wissenschaftliche Qualifikation vorweisen können, die Habilitationsniveau hat. Keinesfalls ist allein eine Promotion als Regeleinstellungsvoraussetzung für Professoren an Fachhochschulen ausreichend. Die nach den Landeshochschulgesetzen von ihnen geforderten besonderen Leistungen bei der Anwendung oder der Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden während einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis[62] stellen keinen Ersatz für die für die Einstellung als Universitätsprofessor erforderlichen zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen dar, die nur durch eine Habilitation oder eine gleichwertige wissenschaftliche Leistung nachgewiesen werden kann.[63] Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der entsprechenden Regelungen über die Einstellungsvoraussetzungen. Diese sprechen durchgängig von „besondere[n]“, nicht aber von gleichwertigen, also habilitationsadäquaten wissenschaftlichen Leistungen bei der Anwendung und Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden.[64] Da sich die Forschungs- und Entwicklungsaufgaben der Fachhochschulen an den konkreten Bedürfnissen der Lehre orientieren und jedenfalls nicht originär auf die Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Grundlagen gerichtet sind, ist ein solcher zumindest habilitationsadäquater wissenschaftlicher Ausweis auch nicht erforderlich. Dies bestätigt auch das Nebeneinander der unterschiedlichen weiteren Einstellungsvoraussetzungen für Professoren an der Universität und an den Fachhochschulen.[65] Diese Differenzierung ist durchaus sachgerecht, da sich die von den Professoren an Fachhochschulen verlangte wissenschaftliche Qualifikation, wie auch das BVerfG betont, aus berufspraktischer Erfahrung ableitet.[66] Mit dieser Feststellung befindet sich das BVerfG unausgesprochen auf einer Linie mit seinen Entscheidungen vom 28.10.1982 und vom 29.6.1983. Darin führte es übereinstimmend aus, es sei von der betont berufs- und anwendungsorientierten Aufgabe der Fachhochschule her nicht zu rechtfertigen, wenn man unter den dort verlangten besonderen Leistungen ein habilitationsgleiches Niveau verstehen würde, es sei denn, man wolle das Habilitationsniveau senken.[67]

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Hinzu kommt, dass wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden heutzutage in jedem Beruf, der eine akademische Ausbildung voraussetzt, unerlässlich sind. Auch wer sich durch besondere Leistungen in der beruflichen Praxis hervorgetan hat, ist damit, trotz pädagogischer Eignung und Promotion, nicht ohne weiteres für die Tätigkeit als Universitätsprofessor und damit auch zur Beurteilung von Promotionen befähigt.[68] Eine wissenschaftliche Betreuung und Bewertung durch einen Professor einer Fachhochschule ist daher nur denkbar, wenn er durch anerkannte Leistungen nicht nur in der anwendungsbezogenen Forschung ausgewiesen ist und dies durch ein förmliches Verfahren nachgewiesen wurde. Der Wegfall der Habilitation als Regelnachweis der zusätzlichen wissenschaftlichen Leistung im Sinne der Einstellungsvoraussetzung für Universitätsprofessoren[69] ändert an diesem Befund nichts. Denn als weitere förmliche Verfahren zur Feststellung der zusätzlichen wissenschaftlichen Leistung neben dem Habilitationsverfahren stehen insbesondere das universitäre Berufungsverfahren (mit anschließendem Ruf auf eine Universitätsprofessur) sowie die Befähigungsprüfung z.B. im Kontext eines kooperativen Promotionsverfahrens zur Verfügung.[70] So hat es das BVerfG als verfassungsrechtlich zulässig erachtet, dass Professoren an einem integrierten Studiengang einer Gesamthochschule, die aufgrund von § 46 Abs. 1 Nr. 4 lit. b HG eingestellt worden sind, „nach Feststellung besonderer Forschungsleistungen an Promotionsverfahren mitwirken dürfen.“[71] Das heißt, dass die entsprechenden universitären Fakultäten aufgrund einer förmlichen Feststellung besonderer Forschungsleistungen von Professoren an Fachhochschulen diesen die Mitwirkungsmöglichkeit an Promotionsverfahren einräumen, ihnen also den Status eines Promotionsbetreuers sowie eines Gutachters und Prüfers im Promotionsverfahren vermitteln können.[72] Lediglich denjenigen Professoren an Fachhochschulen, die über die Befähigung zur sachgerechten Beurteilung von Dissertationen verfügen, kann daher im Einklang mit den entsprechenden Bestimmungen der Landeshochschulgesetze[73] – eröffnet durch eine entsprechende Regelung in der Promotionsordnung – die Möglichkeit eingeräumt werden, an Promotionsverfahren in unterschiedlichsten Funktionen mitzuwirken.[74] Andernfalls droht eine Absenkung der Promotionsstandards.[75] Die Befähigungsprüfung, die ebenso wie das Habilitations- und das Berufungsverfahren (an einer Universität) ein förmliches Verfahren zur Feststellung der wissenschaftlichen Qualifikation (Habilitationsniveau) darstellt, erfolgt durch die entsprechende Fakultät, d.h. die promotionsberechtigten Universitätsprofessoren, die durch Habilitation und/oder Berufungsverfahren über die entsprechende Qualifikation nachgewiesenermaßen verfügen.[76] Die Hochschulgesetze weisen daher dem einzelnen Professor an einer Fachhochschule weder ein Recht zur Mitwirkung an einem Promotionsverfahren zu noch ist er hierzu mangels Rechtsstellung einer Dienstpflicht unterworfen. Die Regelungen zum kooperativen Promotionsverfahren enthalten lediglich eine institutionelle Verpflichtung der Universitäten und damit letztlich der Fakultäten – nicht mehr und nicht weniger.[77]

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Da das Promotionsrecht (und damit in der Folge auch das Habilitationsrecht) allein den Universitäten zukommt,[78] gleichzeitig aber auch den Fachhochschulen Mitwirkungsrechte im Promotionsverfahren eingeräumt werden sollen, sehen mittlerweile mehrere Landeshochschulgesetze[79] in unterschiedlicher Ausgestaltung vor, dass unter der Verantwortung der Universität ein kooperatives Promotionsverfahren durchgeführt wird, an dem auch die Fachhochschulen beteiligt sind.[80] Diese Beteiligung kann indes nicht zu einem gesetzlichen Gebot verdichtet werden, dass zentrale Bestandteile des Promotionsverfahrens bzw. der Promotionsordnung nur im Einvernehmen mit den Fachhochschulen geregelt werden können. Ein solcher mitbestimmender Einfluss kommt den Fachhochschulen mangels Promotionsrecht nicht zu,[81] wie auch die explizite Zuweisung des Promotionsrechts an die Universitäten[82] sowie die Festschreibung der universitären bzw. fakultären Satzungskompetenz[83] zeigt.[84]

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Die für die Bewertung von Promotionsleistungen geforderte zusätzliche wissenschaftliche Leistung kommt auch in dem überkommenen Begriff des Doktor-„vaters“ (-mutter) zum Ausdruck, der eine wissenschaftlich erfahrenere Person verlangt, um Promotionsleistungen auch im Interesse des Doktoranden sachgerecht beurteilen zu können. Ein Widerspruch zu dem allgemeinen Prüfungsgrundsatz, wonach Prüfungsleistungen nur von Personen bewertet werden dürfen, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen,[85] ergibt sich hieraus nicht, wie der in den gesetzlichen Bestimmungen platzierte Begriff „mindestens“ verdeutlicht. Diese Bestimmungen schreiben nur die Mindestqualifikation des Prüfers bei Hochschulprüfungen fest. Eine höhere und – wie dargelegt – sachlich begründete Qualifikation wird hierdurch gerade nicht ausgeschlossen.[86]

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Hiergegen spricht nicht, dass die Landeshochschulgesetze als (Mindest-)Zulassungsvoraussetzung zur Promotion durchgängig auch Masterabschlüsse von Fachhochschulen ausreichen lassen.[87] Den Fakultäten an den Universitäten, denen nach den Landeshochschulgesetzen allein das Recht zur Durchführung von Promotionen zugestanden ist,[88] wird im Rahmen der von ihnen zu erlassenden Promotionsordnungen nämlich zugestanden, für die Feststellung der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit weitere Zulassungsvoraussetzungen aufzustellen.[89] Diese können erforderlich sein, da die Anfertigung einer Dissertation die Befähigung zu wissenschaftlicher Forschungstätigkeit voraussetzt. Diese wiederum ist geprägt durch die Eigenständigkeit der methodischen und inhaltlichen Durchführung eines Vorhabens durch den Doktoranden. Zur wissenschaftlichen und eigenständigen Forschung kann indes nur derjenige befähigt sein, der im Rahmen eines wissenschaftlichen Studiums die erforderlichen Methoden, die breitgefächerten Grundlagen sowie die Fähigkeit erlernt hat, selbst die Parameter eigener Forschung zu entwickeln. Nur mit deren Hilfe kann der Doktorand die geforderte Eigenständigkeit seiner Arbeit herbeiführen. Auch wenn die Fachhochschullehre wissenschaftliche Inhalte vermittelt, so ist sie gleichwohl in der Regel geprägt durch den weitgehenden Verzicht auf den Grundlagenstoff und die fachliche Breite.[90] Mit der Existenz eines fachbezogenen hohen Spezialisierungsgrads auf Kosten eines breiten wissenschaftstheoretischen Fundaments kann daher die ausreichende Grundlage für selbstständige wissenschaftliche Arbeit fehlen.[91]/[92] Ungeachtet dessen muss qualifizierten Fachhochschulabsolventen aber der Weg zur Promotion eröffnet werden.

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Die Qualifikation der Hochschullehrer an Universitäten und Fachhochschulen ist grundsätzlich unterschiedlich; sie lässt es daher gerade im behandelten Kontext von Forschung, Lehre und Promotion nicht zu, von einer wissenschaftlichen Gleichwertigkeit zu sprechen,[93] auch wenn „die Formel, dass beide Hochschuleinrichtungen als Ausbildungseinrichtungen für den Arbeitsmarkt durchaus gleichwertig in ihrer Profil- und Schwerpunktbildung aber nicht gleichartig sind,“ nach wie vor ihre Gültigkeit hat.[94] Trotz der Grundsätzlichkeit des vorgenannten Befundes darf indes keineswegs negiert werden, dass an Fachhochschulen Professorinnen und Professoren (auch ohne Habilitation) tätig sind, deren wissenschaftliche Gleichwertigkeit mit Kolleginnen und Kollegen an der Universität aufgrund ihrer Forschungsleistungen völlig außer Frage steht.

2. Kapitel Typisierung von Hochschulen: Universitäten und FachhochschulenVI. Typisierung › 4. Zulassungsvoraussetzungen

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