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VI. Typisierung

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Bestärkt durch die Zuweisung der Gesetzgebungskompetenz für das Hochschulwesen an die Länder im Zuge der Föderalismusreform sind die Länder, denen die politische Verantwortung für die Pflege der Wissenschaft und Künste zukommt, als Träger der Hochschulen berechtigt, nicht nur die Aufgabenstellungen ihrer Landeshochschulen im Einzelnen näher zu bestimmen, sondern auch eine entsprechende Typisierung ihrer Hochschulen vorzunehmen. Dies kam schon in § 1 HRG zum Ausdruck, der unter den Hochschulbegriff die Universitäten, die Pädagogischen Hochschulen, die Kunsthochschulen, die Fachhochschulen und die sonstigen Einrichtungen des Bildungswesens subsumierte, „die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind“. Indes finden sich auch in den Landeshochschulgesetzen keine Legaldefinitionen für die einzelnen Hochschultypen. Zwar äußern sich die Landeshochschulgesetze zu der Frage der staatlichen Anerkennung von Einrichtungen des Bildungswesens als Hochschulen, ohne aber zwischen den Hochschultypen zu differenzieren. Stattdessen greifen die Landesgesetzgeber durchgängig auf die Gesetzestechnik der abschließenden Enumeration zurück, die in der Regel zwischen Universitäten und Fachhochschulen differenziert.[1] Die Aufnahme einer Hochschule in die Aufzählung ist folglich insoweit konstitutiv, als dadurch die im Hochschulgesetz für den jeweiligen Hochschultyp vorgesehenen Rechtsfolgen, namentlich durch die nachfolgende Aufgabenbeschreibung für den jeweiligen Hochschultyp, ausgelöst werden. Hinsichtlich der Existenz einer Hochschule ist die soeben beschriebene Gesetzestechnik indes lediglich deklaratorischer Natur, da Gründung und Auflösung einer staatlichen Hochschule eines gesonderten Legislativaktes bedürfen, der zur Klarstellung dann zugleich die vorgenannte Aufzählung ändert.[2] Insbesondere im Fall einer Hochschulschließung bzw. -fusion gilt danach ein organisationsrechtlicher Gesetzesvorbehalt, der den Gesetzgeber verpflichtet, die wesentlichen, grundrechtsrelevanten Entscheidungen im Bereich der Hochschulen selbst zu treffen.[3] Daher ist auch im Fall einer einzelnen Schließung einer Hochschule oder einer Fusion mehrerer Hochschulen ein Parlamentsgesetz erforderlich, ohne dass dies das Verbot des Einzelfallgesetzes aus Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt.[4] Besondere Anhörungsrechte der betroffenen Hochschulen im Gesetzgebungsverfahren ergeben sich – anders als im Fall einer Schließung einer Fakultät oder eines Studiengangs durch die Verwaltung (Ministerium bzw. Hochschulleitung)[5] – weder aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG noch aus Art. 12 Abs. 1 GG. Eine willkürliche Überraschungsentscheidung ist gleichwohl schon angesichts des öffentlich-diskursiven Gesetzgebungsverfahrens ausgeschlossen,[6] in dessen Rahmen eine Anhörung der betroffenen Hochschulen eine wesentliche Informationsquelle ist. Insbesondere die für kommunale Neugliederungen aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG abgeleiteten Grundsätze[7] gelten hingegen für ein solches Verfahren nicht entsprechend.[8] Der Gesetzgeber schuldet daher allein ein verfassungsmäßiges Ergebnis einer solchen Entscheidung.[9] Aus den landesverfassungsrechtlich gesondert abgesicherten Selbstverwaltungsgarantien können sich jedoch weitergehende Anforderungen ergeben.[10]

2. Kapitel Typisierung von Hochschulen: Universitäten und FachhochschulenVI. Typisierung › 1. Die Aufgaben der Universitäten und der Fachhochschulen

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