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2. Nachwuchsförderung
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Die Landeshochschulgesetze weisen nur zum Teil ausschließlich den Universitäten explizit die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses zu,[38] d.h. die Aufgabe, den wissenschaftlichen Nachwuchs heran- bzw. auszubilden.[39] Ein anderer Teil der Landeshochschulgesetze weist diese Aufgabe den Hochschulen an sich zu, d.h. ohne zwischen den unterschiedlichen Hochschultypen zu differenzieren.[40] Insoweit wenig erkenntnisreich ist die oftmals ausgebrachte Einschränkung „entsprechend ihrer Aufgabenstellung“.[41] Aber selbst wenn dies nicht der Fall ist,[42] bedeutet dies nicht, dass den Fachhochschulen die wissenschaftliche Förderung im Sinne von Promotion und weiterer Qualifikation, namentlich für die Berufung auf eine Professur (Habilitation, Juniorprofessur oder Leitung einer Nachwuchsgruppe), als Aufgabe überantwortet ist. Diese Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses findet gerade nicht an den berufsfeldorientierten Fachhochschulen, sondern nur an den Universitäten statt, die die Aufgabe haben, wissenschaftliche Disziplinen zu pflegen und weiterzuentwickeln.[43]
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Dies folgt schon daraus, dass das Promotionsrecht (ius promovendi) und ihm folgend das Habilitationsrecht schon seit jeher zu den typischen und identitätsbestimmenden Merkmalen der Universitäten und der ihnen im Laufe der Zeit gleichgestellten wissenschaftlichen Hochschulen[44] gehören.[45] Es existiert keine Universität, die nicht promotionsbefugt ist; diejenigen Hochschulen, die als Universitäten gegründet werden, erhalten mit dem Tag ihrer Gründung das Promotionsrecht,[46] wie die im Zuge der Wiedervereinigung vorgenommenen Universitätsgründungen in Ostdeutschland belegen.[47] Dies bedeutet aber nicht, dass Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG den Universitäten ein Promotionsmonopol gewährleistet.[48] Vielmehr stellt Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG eine durchaus entwicklungsoffene Verfassungsnorm dar, die wissenschaftspolitischen Reformen auch bezogen auf die Organisationsform der deutschen Hochschullandschaft[49] und damit einer Ausweitung des Promotionsrechts auf neue Institutionen grundsätzlich nicht entgegensteht. Dies belegt nachdrücklich die mit verfassungsgerichtlicher Flankierung bzw. Absolution vollzogene Verleihung des Promotionsrechts an die Pädagogischen Hochschulen ab 1970. Das BVerfG sah nämlich die Pädagogischen Hochschulen bereits 1967 als wissenschaftliche Hochschulen eigener Prägung an[50] und judizierte 1979 anlässlich der Auflösung der Pädagogischen Hochschule des Saarlandes, dass die bisherigen PH-Professoren ohne Verstoß gegen das Homogenitätsprinzip in die Gruppe der Professoren an der Universität eingeordnet werden dürften.[51]
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Auch ist das Promotionsrecht kein originäres Privileg der Universitäten, sondern wird vom Staat verliehen.[52] Das Recht zur Verleihung des Promotionsrechts an funktionsadäquate Organe ist durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG jedoch konditioniert. Dies erfolgt insofern, als die zuständigen Länder nur denjenigen Einrichtungen das Promotionsrecht verleihen dürfen, die über die fachliche Kompetenz verfügen, um die Promotionsleistungen zu beurteilen und die durch die Promotion zu bestätigende eigenständige wissenschaftliche Leistung festzustellen. Indes enthalten die Landeshochschulgesetze allenfalls punktuelle Bestimmungen, die die Verleihung des Promotionsrechts an nichtstaatliche und an staatliche Hochschulen regeln.[53] Zentrale Bedeutung kommt insoweit dem Merkmal der wissenschaftlichen Gleichwertigkeit zu, das sich explizit etwa in § 70 Abs. 7 BWHG, in § 106 Abs. 2 Satz 1, 3 HG LSA und auch in § 73 Abs. 2, 3 HG NRW wiederfindet. Eine solche ist bezogen auf die Fachhochschulen indes nicht auszumachen,[54] wie sich aus der unterschiedlichen Aufgabenstellung[55] als auch aus der unterschiedlichen Qualifikation der Hochschullehrer an Universitäten und Fachhochschulen ergibt (s. nachfolgend 3., Rn. 22 ff.).
2. Kapitel Typisierung von Hochschulen: Universitäten und Fachhochschulen › VI. Typisierung › 3. Qualifikation der Hochschullehrer