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I.Die „typische“ waffenrechtliche Problemlage
ОглавлениеIm Zentrum waffenrechtlicher Fragestellungen steht regelmäßig – abstrakt formuliert – die Beurteilung des Verhaltens einer Person zu einem Gegenstand.
Das Verhalten muss darauf untersucht werden, ob und welche Arten des waffenrechtlichen Umgangs es darstellt.
Der Gegenstand ist zunächst darauf zu untersuchen, ob er als Waffe bzw. Munition iSd. WaffG einzustufen ist.
Soweit die Waffen- /Munitionseigenschaft bejaht wird, ist zu prüfen, ob die Waffe/Munition verboten, erlaubnispflichtig oder erlaubnisfrei ist.
Im Fall des Umgangs mit verbotenen Waffen ist die zutreffende Sanktionsvorschrift herauszuarbeiten.
Liegt eine erlaubnisfreie Waffe vor, so sind die für erlaubnisfreie Waffen geltenden Reglementierungen des WaffG herauszuarbeiten.
Hinsichtlich erlaubnispflichtiger Waffen/Munition ist zu differenzieren:
Soweit die erforderliche Erlaubnis bei der zuständigen Waffenbehörde beantragt wird, gilt es zu prüfen, ob die notwendigen Voraussetzungen vorliegen, um die begehrte Erlaubnis erteilen zu können.
Wird die erlaubnispflichtige Waffe/Munition hingegen in einer behördlichen Kontrollsituation festgestellt, so müssen zunächst die erforderlichen Erlaubnisse erkannt werden. Liegen diese vor, ist der Umgang rechtmäßig. Soweit die grds. erforderliche Erlaubnis nicht vorgelegt werden kann, ist zunächst zu klären, ob im konkret zu beurteilenden Fall eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht greift. Nur wenn keine Ausnahme greift, liegt ein Verstoß gegen das WaffG und damit regelmäßig eine Straftat vor.
Weiterhin können in einer solchen Situation die Sorgfaltspflichten im Umgang mit einer Waffe/Munition Gegenstand der Kontrolle sein:
Im Rahmen polizeilicher Kontrollstellen werden typischerweise Sachverhalte abzuarbeiten sein, in denen Waffen/Munition von einem Ort zu einem anderen Ort transportiert werden. Neben der oben beschriebenen Erlaubnisüberprüfung (sowie dazugehöriger Ausnahmetatbestände) ist hier insbesondere die aus § 36 Abs. 1 resultierende Pflicht des Waffenbesitzers zu beachten, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um ein Abhandenkommen der Waffen sowie den unbefugten Zugriff Dritter auf dieselben zu verhindern.
Bei Kontrollen der Waffenbehörden wird es schwerpunktmäßig um die Überprüfung der Aufbewahrungspflichten nach § 36 Abs. 1, 5 WaffG iVm. § 13 AWaffV gehen.
Gleichviel, ob es eine Klausurfragestellung oder aber einen praktischen Fall zu bewältigen gilt, ist eine systematisch strukturierte waffenrechtliche Analyse vonnöten, um auch komplex gelagerte Konstellationen einer Lösung zuführen zu können.
Grob skizziert lässt sich der waffenrechtliche Prüfungsvorgang wie folgt darstellen:
Prüfungsschritt 1: | Liegt Waffe/Munition iSd. WaffG vor? | → dazu II. |
und | ||
Prüfungsschritt 2: | Wird Umgang damit geübt? | → dazu III. |
Hinweis: Nur wenn Prüfungsschritte 1 und 2 bejaht werden können, ist der Anwendungsbereich des WaffG gem. § 1 Abs. 1 eröffnet. | ||
Prüfungsschritt 3: | Waffe/Munition verboten? § 2 Abs. 3 | → dazu IV.2. |
Prüfungsschritt 4: | Waffe erlaubnispflichtig? § 2 Abs. 2 | → dazu IV.3. |
Wenn erlaubnispflichtige Waffe (-), weiter mit Prüfungsschritt 7 | ||
Wenn erlaubnispflichtige Waffe (+) | ||
Konstellation Kontrolle: | ||
Var. 1: Erlaubnis liegt vor | → Umgangsart rechtmäßig | |
Var. 2: Erlaubnis liegt nicht vor | → Prüfungsschritt 5 | |
Konstellation Antragstellung: | → Prüfungsschritt 6 | |
Prüfungsschritt 5: | Ausnahmen von der Erlaubnispflicht | → dazu IV.4. |
Prüfungsschritt 6: | Erlaubnisvoraussetzungen | → dazu IV.6. |
Prüfungsschritt 7: | Erlaubnisfreie Waffe | → dazu IV.7. |
Prüfungsschritt 8: | Konstellation im Einzelfall | → dazu V. |