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II.Waffen iSd. WaffG, § 1 Abs. 2
ОглавлениеWaffen sind nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Schusswaffen und den Schusswaffen gleichgestellte tragbare Gegenstände sowie nach Nr. 2a, b die dort näher beschriebenen tragbaren Gegenstände:
§ 1 Abs. 2 Nr. 1: | • Schusswaffen • Schusswaffen gleichgestellte tragbare Gegenstände |
§ 1 Abs. 2 Nr. 2: | Tragbare (bewegliche) Gegenstände, a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder -herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen → Waffen im technischen Sinne b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und in diesem Gesetz genannt sind → Waffen im nichttechnischen Sinne |