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2.Den Schusswaffen gleichgestellte tragbare Gegenstände (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2)

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Dem Wortlaut nach sind nur die in Anlage 1 Abschn. 1 UA 1 Nr. 1.2 aufgelisteten tragbaren Gegenstände pauschal den Schusswaffen gleichgestellt. Die in Nr. 1.3 angeführten wesentlichen Teile von Schusswaffen sowie Schalldämpfer sind den Schusswaffen gleichgestellt, für die sie bestimmt sind.

In den Nrn. 1.4 ff. erfolgen lediglich Begriffsdefinitionen. Soweit hier definierte Gegenstände nicht dem Waffenbegriff des § 1 Abs. 2 entsprechen, legt die Systematik des WaffG nahe, dass diese gar nicht dem Anwendungsbereich des WaffG unterliegen. Dies trifft etwa auf die in Nr. 6 definierten Nachbildungen von Schusswaffen zu. Allerdings werden diese in Anl. 2 Abschn. 3 WaffG weitestgehend vom Anwendungsbereich des WaffG ausgenommen. Hieraus lässt sich erschließen, dass der Gesetzgeber alle in Anl. 1 Abschn. 1 UA 1 Nr. 1.2 – Nr. 6 aufgezählten Gegenstände dem Grunde nach den Schusswaffen rechtlich gleichstellen wollte. Dass er dies hinsichtlich der unter den Nrn. 1.4 ff. angeführten Gegenstände nicht ausdrücklich getan hat, wird in der Literatur zutreffend als systemwidrig bemängelt.1

Merke:

Sämtliche in Anl. 1 Abschn. 1 UA 1 aufgeführten tragbaren Gegenstände sollen den Schusswaffen rechtlich gleichgestellt sein.

a) Den Schusswaffen gleichgestellte tragbare Gegenstände. Den Schusswaffen stehen gleich tragbare Gegenstände,

aa) die zum Abschießen von Munition für die in Nr. 1.1 genannten Zwecke bestimmt sind (Nr. 1.2.1)

– Hier sind solche Gegenstände erfasst, die über keinen durchgängigen Lauf verfügen, durch den Geschosse ein gewisses Maß an Führung erhalten können. Hierunter fallen zunächst Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen („SRS-Waffen“). Weiter sind Geräte erfasst, die zum Verschießen von Kartuschen- oder Raketenmunition dienen.2

– Erforderlich ist immer ein Antrieb mit heißen Pulvergasen. Druckluft-, Federdruck- oder CO2-Geräte fallen also nicht unter diese Variante.3

bb) die zum Abschießen von Munition für andere als die in Nr. 1.1 genannten Zwecke bestimmt sind (Nr. 1.2.2)

– Zu nennen sind hier Schussapparate nach § 2 Abs. 4 BeschG. Hierunter fallen etwa Bolzensetzgeräte, aber auch Schussfallen sowie Geräte zum Abschießen von Apportierdummies.

Die Gleichstellung dieser Gegenstände mit den Schusswaffen greift nicht, soweit sie die Anforderungen des § 7 BeschG erfüllen und ein entsprechendes Prüfzeichen („PTB im Viereck“ oder ein anerkanntes Prüfzeichen eines Staates, mit dem die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist) tragen.4

cc) bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft oder eine andere Energiequelle eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert oder gehalten werden kann (Nr. 1.2.3)5

– Hier nennt das Gesetz als Beispiel Armbrüste und Pfeilabschussgeräte (zB. „Verminator“), welche zugleich den Anwendungsbereich von Nr. 1.2.3 im Wesentlichen ausmachen dürften.6

Merke:

Die Pfeilabschussgeräte wurden erst im Zuge des 3. WaffRÄndG mit Wirkung zum 1.9.2020 den Schusswaffen rechtlich gleichgestellt und damit einer Erlaubnispflicht unterworfen.

§ 58 Abs. 20 sieht für diese Gegenstände eine Übergangsregelung vor:

Hat jemand am 1.9.2020 ein solches Pfeilabschussgerät besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so hat er spätestens am 1.9.2021 eine Besitzerlaubnis zu beantragen oder das Pfeilabschussgerät einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen. Innerhalb der gesetzlichen Frist bleibt der Altbesitz ohne Erlaubnis rechtmäßig.

b) Wesentliche Teile von Schusswaffen, Schalldämpfer (Nr. 1.3). Wesentliche, typischerweise funktionstragende Einzelteile einer Schusswaffe werden vom Gesetzgeber jeweils der Schusswaffe rechtlich gleichgestellt, für die sie bestimmt sind.

Die prinzipiell strengen, für Schusswaffen geltenden Regulative des WaffG greifen nur effektiv, wenn sie sich auch auf die funktionstragenden Einzelteile derselben erstrecken. Andernfalls liefen die Hürden für den Umgang mit Schusswaffen faktisch ins Leere. Die Gleichstellung bewirkt, dass etwa der Erwerb eines wesentlichen Schusswaffeneinzelteils prinzipiell an dieselben Voraussetzungen geknüpft ist, wie der Erwerb einer Komplettschusswaffe.

Gleichermaßen sind Schalldämpfer jeweils der Schusswaffe rechtlich gleichgestellt, für die sie bestimmt sind.

c) Weitere Begriffe (Nrn. 1.4–6 sorgfältig lesen!).

aa) Unbrauchbar gemachte Schusswaffen, „Dekorationswaffen“ (Nr. 1.4)

Unbrauchbar gemachte Schusswaffen sind zwar den Schusswaffen rechtlich gleichgestellt und damit prinzipiell erlaubnispflichtig. Allerdings sind sie in Anl. 2 Abschn. 2 UA 2 umfänglich von der Erlaubnispflicht ausgenommen und unterliegen im Ergebnis (neben dem für alle Waffen geltenden Alterserfordernis gem. § 2 Abs. 1) einzig der Anzeigepflicht nach § 37 d.7

Über die angezeigte Deaktivierung wird eine Bescheinigung nach § 8a Abs. 2 Satz 3 BeschG ausgestellt, welche aufzubewahren und im Falle des Führens der unbrauchbar gemachten Schusswaffe mitzuführen ist, vgl. § 25a AWaffV.

bb) Salutwaffen (Nr. 1.5)

Diese werden mit Kartuschenmunition8 für Knall- und Schusseffekte eingesetzt.

Im Ergebnis sind Salutwaffen den Schusswaffen gleichgestellte tragbare Gegenstände iSd. Anl. 1 Abschn. 1 UA 1 Nr. 1.2.1. Die Bedürfnisvoraussetzungen, Erwerb, Besitz und Aufbewahrung von Salutwaffen haben eine eigenständige Regelung in § 39b erfahren.

Die WBK für eine Salutwaffe wird gem. § 39b auch ohne Sachkundenachweis erteilt. Das Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Salutwaffen ist nach § 39b Abs. 1 insbesondere dann anzuerkennen, wenn der Antragsteller die Salutwaffen für Theateraufführungen, Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder für die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder Veranstaltungen der Brauchtumspflege benötigt.

Bei den Aufbewahrungsvorschriften sind die Regelungen des § 36 Abs. 3, 5 und 6 nicht auf Salutwaffen anzuwenden. Hinsichtlich der Aufbewahrungsvorschriften greifen die Regelungen für erlaubnisfrei zu erwerbende Schusswaffen. Es reicht also eine Aufbewahrung in einem verschlossenen Behältnis, das keinen besonderen technischen Spezifikationen entsprechen muss (→ S. 161).

Hinweis:

Mit dem 3. WaffRÄndG (1.9.2020) ist der erlaubnisfreie Erwerb und Besitz von Salutwaffen nicht mehr möglich. Erwerb, Besitz und Aufbewahrung richten sich nach § 39b.

§ 58 Abs. 15 sieht eine Übergangsfrist für den Altbesitz vor: Hat jemand am 1.9.2020 eine nach aktuellem Recht erlaubnispflichtige Salutwaffe besessen, die er vor diesem Tag erworben hat, so hat er spätestens am 1.9.2021 eine Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 oder eine gleichgestellte andere Erlaubnis zu beantragen oder die Waffe einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen.

cc) Anscheinswaffen (Nr. 1.6)

Der Anscheinswaffenbegriff umfasst gegenständlich verschiedene Fallgruppen. Diesen ist gemeinsam, dass es sich um Gegenstände handelt, die vom Erscheinungsbild her den optischen Eindruck einer scharfen Feuerwaffe machen. Anscheinswaffen sind weitgehend vom Anwendungsbereich des WaffG ausgenommen, allerdings ist das Führen derselben nach § 42a Abs. 1 Nr. 1 prinzipiell untersagt.

Hinweis:

Mit dem 3. WaffRÄndG (1.9.2020) wurden Magazine gegenständlich vom WaffG erfasst und sind rechtlich den Schusswaffen gleichgestellt (Anl. 1 Abschn. 1 UA 1 Nr. 4.4). Soweit Magazine nicht nach Anl. 2 Abschn. 1 verboten sind, sind sie erlaubnisfrei, es greift dann allein das Alterserfordernis nach § 2 Abs. 1.

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