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III.„Umgang“ iSd. Waffenrechts, § 1 Abs. 3

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„Umgang“ mit einer Waffe oder Munition hat gem. Abs. 3 des § 1, wer diese

1. erwirbt,

2. besitzt,

3. überlässt,

4. führt,

5. verbringt,

6. mitnimmt,

7. damit schießt,

8. herstellt, bearbeitet, unbrauchbar macht

9. damit Handel treibt.

Zur näheren Bedeutung dieser Begrifflichkeiten verweist Abs. 4 des § 1 auf die Anl. 1, welche entsprechend heranzuziehen ist.

Zahlreiche Umgangsarten enthalten als zentrales Moment den Begriff der tatsächlichen Gewalt über Waffen oder Munition18. Der Begriff der tatsächlichen Gewalt beschreibt die objektive Möglichkeit, über einen Gegenstand nach eigenem Willen zu verfügen.

Unbeachtlich ist, zu welchem Zweck die tatsächliche Gewalt ausgeübt wird.

Neben der objektiven Komponente, ungehindert auf die Waffe/Munition einwirken zu können, setzt die tatsächliche Gewalt in subjektiver Hinsicht den Herrschaftswillen voraus. Insoweit ist sie mit dem unmittelbaren Besitz nach § 854 Abs. 1 BGB (von Besitzwillen getragene Sachherrschaft) vergleichbar.

Der Begriff der tatsächlichen Gewalt darf in zeitlicher wie auch in räumlicher Hinsicht nicht zu eng ausgelegt werden. Vielmehr geht es um die grundsätzliche Möglichkeit, nach eigenem Willen auf die Waffe/Munition einwirken zu können. Diese Möglichkeit besteht auch dann, wenn der Zugriff nur mit einer zeitlichen Verzögerung oder erst nach einer räumlichen Annäherung erfolgen kann.19

Für die Annahme eines Herrschaftswillens ist zumindest eine intellektuelle Willenskomponente, also das Wissen um die Zugriffsmöglichkeit vonnöten.20 Dies setzt prinzipiell die Kenntnis vom Entstehen der Sachherrschaft voraus. Eine voluntative Willenskomponente im Sinne eines „Beherrschenwollens“ ist nicht erforderlich.21

Im Falle des fahrlässigen unerlaubten Umgangs ist entsprechend das „schuldhafte Nichtwissen“ um die objektive Einwirkungsmöglichkeit erfasst.22

Fall 1: Der A transportiert für einen anderen ein Behältnis, in welchem sich, was A nicht weiß, aber problemlos hätte feststellen können, eine erlaubnispflichtige Waffe befindet.23

Im Fall 1 weiß der A zwar nicht positiv um seine Einwirkungsmöglichkeit auf die Waffe, allerdings hätte er diese bei entsprechender Aufmerksamkeit ohne weiteres erkennen können. Daher übt A die tatsächliche Gewalt über die Waffe aus und muss sich ein fahrlässiges Waffenführen ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis24 zur Last legen lassen.

Gänzlich unbewusste Einwirkungsmöglichkeiten reichen hingegen für die Annahme des Ausübens tatsächlicher Gewalt nicht aus.

Fall 2: Der B mietet sich einen Transporter für seinen Umzug. Im Kofferraum des Fahrzeugs befindet sich, versteckt im Ersatzradkasten, eine erlaubnispflichtige Waffe. B weiß davon nichts.

Im Fall 2 weiß der B nicht um die tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf die Waffe und aus dem Sachverhalt sind auch keine Anhaltspunkte zu ersehen, dass B diese hätte problemlos erkennen können. Er übt daher nicht die tatsächliche Gewalt über die Waffe aus und muss sich folgend auch kein fahrlässiges Waffenführen vorhalten lassen.

Im Regelfall nicht ausreichend für die Annahme tatsächlicher Gewalt ist der mittelbare Besitz (§ 868 BGB), da in diesem Fall die Einwirkungsmöglichkeit vom Willen des unmittelbaren Besitzers abhängt, also nicht mehr jederzeit und ungehindert zu realisieren ist.25 Ausnahmsweise ausreichend für die Annahme waffenrechtlichen Besitzes ist der mittelbare Besitz nach bürgerlichem Recht in Konstellationen von Flugreisen. Hier liegt eine Aufgabe des waffenrechtlichen Besitzes nicht bereits darin, dass die Waffe auf einer Flugreise den Beförderungsvorschriften entsprechend als Gepäck aufgegeben wird und dementsprechend während der Flugreise lediglich mittelbarer Besitz an der Waffe besteht.26

Die tatsächliche Gewalt kann auch mehreren Personen zustehen, zB. beim gemeinsamen Zugriff auf einen Waffenschrank.

Die tatsächliche Gewalt knüpft nicht an rechtliche Kategorien an, weshalb auch der Dieb, der Finder oder ein Vollstreckungsorgan bei Beschlagnahmen oder Sicherstellungen die tatsächliche Gewalt innehat. Der Verlust einer Waffe führt dementsprechend zum Verlust der tatsächlichen Gewalt.

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