Читать книгу Basiswissen Waffenrecht - Gunther Dietrich Gade - Страница 38

6.Mitnahme einer Waffe oder von Munition

Оглавление

Eine Waffe oder Munition nimmt mit, wer diese Waffe oder Munition vorübergehend auf einer Reise ohne Aufgabe des Besitzes zur Verwendung über die Grenze in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes bringt.

Die Mitnahme (→ S. 183 f.) umfasst zunächst das Tragen der Waffe oder der Munition am Körper, aber auch das Mitführen in einem Kraftfahrzeug oder einem nicht motorisierten Fahrzeug. Entscheidend ist, dass die Waffe oder Munition vorübergehend auf einer Reise ohne Aufgabe des Besitzes zur Verwendung mitgeführt wird.

Merke:

Das Tatbestandsmerkmal „ohne Aufgabe des Besitzes“ ist auch erfüllt, wenn Waffen auf einer Flugreise den Beförderungsvorschriften entsprechend als Gepäck aufgegeben werden.40

Hier reicht ausnahmsweise die Ausübung des mittelbaren Besitzes nach bürgerlichem Recht für die Annahme waffenrechtlichen Besitzes aus.

Fall 6: Der deutsche Jäger J wohnt in Aachen. In Frankreich kauft er sich bei einem dort ansässigen Waffenhändler eine Schrotflinte, die er in seinem Auto nach Hause transportiert.

Im Fall 6 gibt der J zwar nicht den Besitz an der Waffe auf, allerdings hat er die Waffe nicht nur vorübergehend bei sich, sondern der Vorgang ist auf Dauer angelegt. Es liegt daher ein Verbringen vor.

Fall 7: Der niederländische Sportschütze S fährt mit zwei halbautomatischen Kurzwaffen im Gepäck für drei Tage nach Deutschland, wo er in Osnabrück unter Verwendung dieser an einem Wettkampfschießen teilnimmt.

Eine typische Mitnahmekonstellation betrifft Fall 7. Der Vorgang ist auf drei Tage angelegt und damit vorübergehend. Zudem hat S die Waffe durchgängig bei sich und möchte diese selbst nutzen. Er gibt den Besitz an der Waffe daher nicht auf und es liegt ein Mitnahmevorgang vor.

Fall 8: Der belgische Jäger J besucht einen Geschäftsfreund in Neuwied. Er hat zwei Jagdlangwaffen im Gepäck. Gemeinsam mit seinem Geschäftsfreund möchte er an einer Treibjagd teilnehmen, die an zwei aufeinanderfolgenden Tagen stattfindet. Anschließend möchte er wieder zurück nach Belgien fahren.

Auch im Fall 8 ist der Vorgang vorübergehender Natur und J möchte den Besitz an der Waffe nicht aufgeben. Auch hier liegt eine Mitnahme vor.

Fall 9: Der dänische Brauchtumsschütze D fährt mit seiner Brauchtumswaffe im Kofferraum seines Kfz nach Deutschland, weil er mit dieser in drei Tagen an einer Brauchtumsveranstaltung in Schleswig teilnehmen möchte. Zuvor möchte er bei einem in Schleswig ansässigen Büchsenmacher Verzierungen am Schaft der Waffe anbringen lassen. Dies wird voraussichtlich zwei Tage in Anspruch nehmen.

Im Fall 9 ist der Vorgang vorübergehender Natur und der D möchte mit der Waffe auch in Deutschland an einer Brauchtumsveranstaltung teilnehmen. Von daher könnte hier zunächst eine Mitnahme im Raum stehen. Allerdings soll die Waffe hier für zwei Tage einem Büchsenmacher überlassen werden. Dadurch überträgt der D seinen unmittelbaren (zivilrechtlichen) Besitz zumindest vorübergehend auf den Büchsenmacher und ist für den Zeitraum der Verzierungsarbeiten seinerseits nur noch mittelbarer Besitzer nach bürgerlichem Recht. Der mittelbare Besitz reicht regelmäßig nicht für die Annahme waffenrechtlichen Besitzes aus. Zumindest vorübergehend findet also eine Besitzaufgabe (bezogen auf den waffenrechtlichen Besitz) statt. Dass der Büchsenmacher dem D gegenüber zur Rückübertragung des Besitzes aus Rechtsgeschäft verpflichtet ist, ändert hieran nichts. Im Ergebnis liegt daher ein Verbringensvorgang und keine Mitnahmekonstellation vor.

Basiswissen Waffenrecht

Подняться наверх