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1.Schusswaffen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1)
ОглавлениеAnl. 1 Abschn. 1 UA 1 Nr. 1.1:
„Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.“
• Charakteristisch ist demnach zunächst die Zwecksetzung.
• Weiter ist wesensbestimmend, dass ein „Geschoss“ durch einen „Lauf“ getrieben wird, wobei diese Begriffe jeweils legaldefiniert sind:
– Geschosse sind als Waffen oder für Schusswaffen bestimmte feste Körper sowie gasförmige, flüssige oder feste Stoffe in Umhüllungen (vgl. Anl. 1 Abschn. 1 UA 3 Nr. 3).
– Der Lauf (vgl. Anl. 1 Abschn. 1 UA 1 Nr. 1.3.1) ist ein aus einem ausreichend festen Werkstoff bestehender rohrförmiger Gegenstand, der Geschossen, die hindurchgetrieben werden, ein gewisses Maß an Führung gibt. Demnach kann ein Lauf etwa auch aus Kunststoff oder Keramikwerkstoff hergestellt sein. Ein „gewisses Maß an Führung“ ist anzunehmen, wenn die Länge des Laufteils, das die Führung bestimmt, mind. das Zweifache des Kalibers (also des Geschossdurchmessers) beträgt.
Merke:
Armbrüste und Bogenwaffen fallen in Ermangelung eines Laufes nicht unter den Schusswaffenbegriff.
• Unerheblich ist die Art der Energie, welche das Geschoss antreibt (nicht nur heiße Gase, sondern zB. auch CO2 oder Muskelkraft etc. sind mit umfasst).
Merke:
Blasrohre und „Erbsenpistolen“ bzw. „Softairwaffen“ fallen daher dem Grunde nach unter den Schusswaffenbegriff.
• Ebenfalls unerheblich ist, ob der Gegenstand tragbar ist oder nicht (auch ortsfeste Geschütze, Kanonen etc. sind Schusswaffen).