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4.Führen einer Waffe

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Eine Waffe führt, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt.

Die Umgangsart des Führens bezieht sich nur auf Waffen, nicht auf Munition.

Das Führen einer Waffe ist ein Unterfall des Besitzes, insofern reicht für das Führen die Ausübung der tatsächlichen Gewalt aus.

Auch der Transport einer nicht schuss- und nicht zugriffsbereiten Waffe stellt ein Führen iSd. Nr. 4 dar. Die tatsächliche Gewalt wird nicht dadurch aufgehoben, dass die Waffe nicht schuss- und nicht zugriffsbereit ist.36 Dies wird nicht zuletzt vom Wortlaut des § 12 Abs. 3 Nr. 2 bestätigt, wonach der nicht zugriffs- und nicht schussbereite Transport einer Waffe explizit als „Führen“ benannt ist.

Damit ein Führen vorliegt, muss die tatsächliche Gewalt außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausgeübt werden, wobei es darauf ankommt, dass sich der Inhaber der tatsächlichen Gewalt außerhalb dieser Räumlichkeiten befindet.

Die Begriffe der Wohnung etc. lehnen sich an § 123 StGB an:

• Als Wohnung werden alle Räume bezeichnet, deren Hauptzweck darin besteht, Menschen zur ständigen Benutzung zur Verfügung zu stehen, ohne dass sie in erster Linie Arbeitsräume sind. Diese Räume können Teil eines Hauses, aber auch von Fahrzeugen sein.

Geschäftsräume sind Räume, die hauptsächlich für eine gewisse Zeit oder auf Dauer zur Ausübung von Geschäften bestimmt sind. (Dabei ist zu beachten, dass es sich um eigene Geschäftsräume handeln muss, also um Räume dessen, der die tatsächliche Gewalt ausübt.) – Bei unselbstständiger Arbeit ist dies idR. nicht der Fall, da die Arbeitsräume Räume des Arbeitgebers sind.

• Das befriedete Besitztum ist im Gegensatz zu Wohnungen und Geschäftsräumen immer eine unbewegliche Sache. Befriedet ist das Besitztum, wenn es in äußerlich erkennbarer Weise mit zusammenhängenden Schutzwehren gegen das willkürliche Betreten durch andere gesichert ist. Über ein eigenes Besitztum verfügt nicht nur der Eigentümer, sondern auch jeder Inhaber des Hausrechts.

Schießstätten“ sind nach der Legaldefinition in § 27 Abs. 1 Satz 1 Anlagen, die ausschließlich oder neben anderen Zwecken dem Schießsport oder sonstigen Schießübungen mit Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dienen.

Merke:

Auch Fahrzeuge können im Einzelfall Wohn- oder Geschäftsräume darstellen.

Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass sie zur ständigen Benutzung zu Wohnzwecken oder als Betriebs- und Arbeitsstätte speziell hergerichtet sind (zB. Wohn-, Betriebs- oder Verkaufsanhänger).

Unabhängig von der geschäftlichen Nutzung fallen jedoch nicht darunter der private PKW oder der gewöhnliche Dienstwagen.37 Gleiches gilt für die gesamte Fahrerkabine von LKW.38

Das Führen ist besonderen Regelungen unterworfen:

• besondere Ausweispflicht (§ 38)

• Verbot für öffentliche Veranstaltungen (§ 42 Abs. 1)

• Verbot des Führens von Hieb- und Stoßwaffen (§ 42a Abs. 1 Nr. 2)

→ Beachte die Ausnahmen vom generellen Verbot des Führens nach § 42a Abs. 2

Merke:

Der Transport ist eine Sonderform des Führens. Allerdings handelt es sich um ein erlaubnisfreies Führen, soweit die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 erfüllt sind:

• Waffe nicht schussbereit, vgl. Anl. 1 Abschn. 2 Nr. 12

• Waffe nicht zugriffsbereit, vgl. Anl. 1 Abschn. 2 Nr. 13

• Transport der Waffe von einem Ort zum anderen

• zu einem vom Bedürfnis des Führenden umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit

Zudem ist erforderlich, dass der Transport Ausgangs- und Zielorte miteinander verbindet, an denen ein rechtmäßiger Umgang mit der Waffe erfolgt und ins­gesamt nicht im Widerspruch zu waffengesetzlichen Erlaubnispflichten steht.39

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