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2.Besitz einer Waffe oder von Munition

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Eine Waffe oder Munition besitzt, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt.

Besitz:

Im Gegensatz zum Erwerb beschreibt der Besitz nicht eine Handlung, sondern den Dauerzustand „Ausübung der tatsächlichen Gewalt“.

Der waffenrechtliche Besitz wird für gewöhnlich mit dem unmittelbaren Besitz nach Zivilrecht (§ 854 Abs. 1 BGB) zusammenfallen. Es besteht allerdings keine Begriffskongruenz. So ist etwa auch der Besitzdiener (855 BGB) Besitzer im waffenrechtlichen Sinne.29

Denknotwendig kann nur derjenige die tatsächliche Gewalt ausüben, wer sie zuvor erworben hat. Umgekehrt führt auch jeder Erwerb nach Nr. 1 zum Besitz iSd. Nr. 2, ohne dass es auf eine besondere Dauer der tatsächlichen Gewalt ankommt.30

Wie bereits dargestellt, ist der Begriff der tatsächlichen Gewalt in zeitlicher wie auch in räumlicher Hinsicht tendenziell weiter aufzufassen. So verbleiben gemeinhin anerkannt auch Waffen, die in einer Wohnung eingeschlossen sind, in der tatsächlichen Gewalt des Wohnungsinhabers.31 Dieser bleibt Besitzer der in seiner Wohnung befindlichen Waffen, auch wenn er sich räumlich entfernt.

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