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5.Verbringen einer Waffe oder von Munition

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Eine Waffe oder Munition verbringt, wer diese Waffe oder Munition über die Grenze zum dortigen Verbleib oder mit dem Ziel des Besitzwechsels in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zu einer anderen Person oder zu sich selbst transportieren lässt oder selbst transportiert.

Der Transport von Waffen oder Munition innerhalb Deutschlands ist daher nicht vom Begriff des Verbringens (→ S. 183 f.) erfasst.

Sofern die Waffen oder die Munition im Auftrag des endgültigen Empfängers von einem gewerbsmäßigen Beförderer, zB. einem Spediteur, über die Grenze transportiert werden, ist auch der Auftraggeber Verbringer iSd. Gesetzes.

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