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3.Exkurs: Schreckschusswaffen, Reizstoffwaffen und Signalwaffen9

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Die Schusswaffeneigenschaft von Schreckschusswaffen, Reizstoffwaffen und Signalwaffen ist nicht einheitlich zu beantworten und muss jeweils im Einzelfall geklärt werden. Der Gesetzgeber verortet sowohl die Schreckschuss-, wie auch die Reizstoff- und Signalwaffen in Gänze bei den Schusswaffen,10 ohne eine präzise Differenzierung vorzunehmen.

Schreckschusswaffen verfügen einzig über ein Kartuschenlager. Bei der verschossenen Kartuschenmunition handelt es sich um Hülsen mit Ladung, die ein Geschoss nicht enthalten.11 In Ermangelung eines Geschosses kann ein solches gar nicht durch den Lauf getrieben werden, weshalb Schreckschusswaffen keine Schusswaffen iSd. WaffG sind, sondern unter die den Schusswaffen gleichgestellten tragbaren Gegenstände fallen, vgl. Anl. 1 Abschn. 1 UA 1 Nr. 1.2.1.

Bei den Reizstoff- und Signalwaffen ist danach zu differenzieren, ob diese ein Kartuschenlager oder ein Patronenlager aufweisen. Im Falle eines Kartuschenlagers liegt es wie bei den Schreckschusswaffen, vgl. oben.

Handelt es sich hingegen um Reizstoff- oder Signalwaffen mit Patronenlager, so werden jeweils Reizstoff- bzw. Patronengeschosse durch den Lauf getrieben. Solche Reizstoff- und Signalwaffen unterfallen dem Schusswaffenbegriff.

Bei den Signalwaffen mit Schusswaffeneigenschaft handelt es sich häufig um solche im Kaliber 4 (26,5 mm, „Kaliber 4-Waffen“). Als Reizstoffwaffe mit Schusswaffeneigenschaft ist etwa die Mehrzweckpistole (MZP1, Kaliber 40 mm) anzuführen, die bei zahlreichen Verbandspolizeien dienstlich zugelassen ist.

Meist sind in der Praxis solche Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen vorzufinden, die lediglich über ein Kartuschenlager verfügen und die zudem mit einem Gaslauf12 versehen sind, der nicht durchgängig (frei von Hindernissen) ist. Mit ihnen kann daher ausschließlich Kartuschenmunition verschossen werden. Hierbei handelt es sich um Knall- oder Reizstoffkartuschen. Die Signalfunktion wird typischerweise durch Aufschrauben eines 15mm-Abschussbechers bewirkt, in welchen pyrotechnische Munition eingebracht wird, die dann über den Abschuss einer Knallkartusche gezündet wird.

Diese Gegenstände weisen demnach eine Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffeneigenschaft zugleich auf, je nachdem, wie sie konkret verwendet werden. Sie werden auch als „SRS-Waffen“ bezeichnet und sind zumeist nach § 8 BeschG zugelassen und tragen eine entsprechende Kennzeichnung („PTB“ im Kreis).

Merke:

Die wichtigste Gruppe der den Schusswaffen gleichgestellten tragbaren Gegenstände bilden die „SRS-Waffen“.

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