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8.Herstellen, bearbeiten, unbrauchbar machen, Handel treiben

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§ 1 Abs. 3 WaffG bestimmt außerdem, dass auch derjenige Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, der diese herstellt, sie bearbeitet, unbrauchbar macht oder damit Handel treibt (Anl. 1 Abschn. 2 Nr. 8, 9 WaffG).41

Für die Prüfungsschritte 1 und 2 ergibt sich damit zusammenfassend folgender schematischer Aufbau:

Prüfungsschritt 1: Liegt Waffe oder Munition iSd. WaffG vor?

§ 1 Abs. 2 Nr. 1: Schusswaffe oder gleichgestellte Gegenstände Aufgezählt in Anl. 1 Abschn. 1 UA 1

§ 1 Abs. 2 Nr. 2a: tragbare Gegenstände (Waffen im technischen Sinn) exemplarische Aufzählung in Anl. 1 Abschn. 1 UA 2 Nr. 1

§ 1 Abs. 2 Nr. 2b: tragbare Gegenstände (Waffen im nichttechnischen Sinn )

→ sind nur dann Waffen iSd. WaffG, soweit sie in Anl. 1 Abschn. 1 UA 2 Nr. 2 aufgeführt sind.

Prüfungsschritt 2: Wird Umgang mit der Waffe/Munition geübt?

Was unter dem „Umgang“ mit einer Waffe oder Munition zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber in § 1 Abs. 3, Abs. 4 geregelt, welcher zur näheren Erläuterung der einzelnen Umgangsarten auf die Anl. 1 Abschn. 2 zum WaffG verweist.

Demnach hat Umgang mit einer Waffe oder Munition, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, sie herstellt, bearbeitet, unbrauchbar macht oder damit Handel treibt:

Es

1. erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt (Nr. 1),

2. besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt (Nr. 2),

3. überlässt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber einem anderen einräumt (Nr. 3),

4. führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt (Nr. 4),

5. verbringt eine Waffe oder Munition, wer diese Waffe oder Munition über die Grenze zum dortigen Verbleib oder mit dem Ziel des Besitzwechsels in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zu einer anderen Person oder zu sich selbst transportieren lässt oder selbst transportiert (Nr. 5),

6. nimmt eine Waffe oder Munition mit, wer diese Waffe oder Munition vorübergehend auf einer Reise ohne Aufgabe des Besitzes zur Verwendung über die Grenze in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes bringt (Nr. 6),

7. schießt, wer mit einer Schusswaffe Geschosse durch einen Lauf verschießt, Kartuschenmunition abschießt, mit Patronen- oder Kartuschenmunition Reiz- oder andere Wirkstoffe verschießt oder pyrotechnische Munition verschießt (Nr. 7).

8. (Herstellen, bearbeiten, unbrauchbar machen, Nr. 8) und (Waffenhandel Nr. 9)

Wenn Umgang mit Waffe/Munition (+) → WaffG anwendbar, Prüfungsschritt 3
Wenn Umgang mit Waffe/Munition (–) → WaffG nicht anwendbar/Ende der ­Prüfung Beachte aber Prüfungsschritt 8
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