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2.Verbotene Waffen und Munition nach § 2 Abs. 3 iVm. Anl. 2 Abschn. 1

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Nach § 2 Abs. 3 ist der Umgang (ausgenommen die Umgangsart des Unbrauchbarmachens) mit allen in Anl. 2 Abschn. 1 aufgezählten Waffen oder Munition verboten. Anl. 2 Abschn. 1 enthält eine abschließende Aufzählung der verbotenen Waffen.

Merke:

Anl. 2 Abschn. 1 ist stets im Kontext zu den vom BKA erlassenen Feststellungsbescheiden zu lesen, welche zahlreiche für die Praxis bedeutsame Zweifelsfälle allgemein verbindlich entscheiden.

In der Praxis wird es in Kontrollsituationen oft nur schwer möglich sein, abschließend sicher zu klären, ob eine Schusswaffe unter eine waffengesetzliche Verbotsvorschrift nach Anl. 2 Abschn. 1 fällt. Allerdings wird eine solche Schusswaffe allein schon deshalb in der Kontrolle auffallen und im Ergebnis sichergestellt bzw. beschlagnahmt werden, weil keine waffenrechtliche Erlaubnis für sie vorgelegt werden kann.

a) Ehemalige Kriegswaffen (Nr. 1.1). Für Kriegswaffen gilt das WaffG nicht, § 57 Abs. 1. Deshalb bezieht sich das Umgangsverbot nach Anl. 2 Abschn. 1 Nr. 1.1 nur auf Waffen, welche die Kriegswaffeneigenschaft verloren haben. Dies kann durch Unbrauchbarmachen oder Umbau der Kriegswaffe, aber auch durch Änderung der Kriegswaffenliste eintreten. Ausgenommen vom Verbot sind halbautomatische tragbare Schusswaffen. Im Ergebnis verbietet die Vorschrift den Umgang mit vollautomatischen ehemaligen Kriegswaffen.

Der verbotswidrige Umgang stellt einen Vergehenstatbestand nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 dar. Die fahrlässige Begehung ist strafbar gem. § 52 Abs. 4.

b) Bestimmte Schusswaffen sowie deren Zubehör (Nr. 1.2).

aa) Vollautomatische Schusswaffen (Nr. 1.2.1.1). Automatische Schusswaffen zeichnen sich dadurch aus, dass sie nach Abgabe eines Schusses selbsttätig erneut schussbereit werden. Bei vollautomatischen Schusswaffen können aus demselben Lauf durch einmalige Betätigung des Abzugs oder einer anderen Schussauslösevorrichtung mehrere Schüsse abgegeben werden (vgl. Anl. 1 Abschn. 1 UA 1 Nr. 2).

Unter das Verbot fallen nicht nur Waffen, die von vornherein vollautomatisch funktionieren. Gleichermaßen sind solche erfasst, die mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen42 in einen Vollautomaten umgebaut werden können. Neben vollautomatischen Feuerwaffen sind auch vollautomatische Druckluft- und Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden, nach dieser Vorschrift verboten.

Der verbotswidrige Umgang stellt einen Verbrechenstatbestand nach § 51 Abs. 1 dar, soweit dieser mit vollautomatischen Schusswaffen zum Verschießen von Patronenmunition erfolgt. Die fahrlässige Begehung ist strafbar gem. § 51 Abs. 4.

Merke:

Der verbotswidrige Umgang mit vollautomatischen Kaltgaswaffen ist grds. weder als Straftat oder als Ordnungswidrigkeit ausgestaltet, was eine Regelungslücke darstellt.43

bb) Vorderschaftrepetierflinten44 (Pumpguns, Nr. 1.2.1.2),

• bei denen anstelle des Hinterschaftes ein Kurzwaffengriff vorhanden ist oder

• die in ihrer kürzest möglichen Verwendungsform eine Gesamtlänge von weniger als 95 cm aufweisen

oder

• bei denen die Lauflänge weniger als 45 cm beträgt.

Der verbotswidrige Umgang stellt einen Verbrechenstatbestand nach § 51 Abs. 1 dar. Die fahrlässige Begehung ist strafbar gem. § 51 Abs. 4.

cc) Koppelschlosspistolen etc. (charakteristisch ist hier, dass die Schusswaffe entweder geeignet sein muss, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet ist, Nr. 1.2.2).

Der verbotswidrige Umgang stellt einen Vergehenstatbestand nach § 52 Abs. 3 Nr. 1 dar. Die fahrlässige Begehung ist strafbar gem. § 52 Abs. 4.

dd) Wilddiebsgewehre etc. (Waffe muss über den für Jagd- und Sportzwecke üblichen Umfang hinaus zusammengeklappt, zusammengeschoben, verkürzt oder schnell zerlegt werden können, Nr. 1.2.3).

Abb. 1: Wilddiebsgewehr


Der verbotswidrige Umgang stellt einen Vergehenstatbestand nach § 52 Abs. 3 Nr. 1 dar. Die fahrlässige Begehung ist strafbar gem. § 52 Abs. 4.

ee) Für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen,45 die das Ziel beleuchten oder markieren, (Zielscheinwerfer, Laser- oder Zielpunktprojektoren etc., Nr. 1.2.4.1). Weiter Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtung für Schusswaffen sowie Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (zB. Zielfernrohre), soweit sie einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen, Nr. 1.2.4.2.

Der verbotswidrige Umgang stellt einen Vergehenstatbestand nach § 52 Abs. 3 Nr. 1 dar. Die fahrlässige Begehung ist strafbar gem. § 52 Abs. 4.

Hinweis:

Seit dem 20.2.2020 wird Jägern (→ S. 119) in Ausnahme zum Verbot, der Umgang für jagdrechtliche Zwecke mit verbotenen Nachtsichtvorrichtungen und Nachtsichtaufsätzen nach Anl. 2 Abschn. 1.2.4.2. zugestanden, vgl. § 40 Abs. 3 Satz 2.

Jagdrechtliche Verbote bleiben hiervon unberührt.

Die Verbotsausnahme greift gleichermaßen für Inhaber einer Waffenherstellungs- oder Handelserlaubnis.

ff) Wechselmagazine für Kurzwaffen für Zentralfeuermunition, die mehr als 20 Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können (Nr. 1.2.4.3).

Der verbotswidrige Umgang ist nicht sanktioniert.

gg) Wechselmagazine für Langwaffen für Zentralfeuermunition, die mehr als 10 Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können (Nr. 1.2.4.4).

Der verbotswidrige Umgang ist nicht sanktioniert.

Merke:

Wechselmagazine, die sowohl in Kurz- als auch in Langwaffen verwendbar sind, gelten als Magazin für Kurzwaffen, wenn nicht der Besitzer gleichzeitig über eine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe verfügt, in der das Magazin verwendet werden kann.

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