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IV.Rechtliche Einordnung der Waffe, § 2 1.Aufbau des § 2

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§ 2 enthält verschiedene Regelungen:

Während Abs. 1 ein allgemeines Alterserfordernis für sämtliche Waffen und Munition vorsieht, beinhaltet Abs. 2 eine Erlaubnispflicht für bestimmte Waffen. Abs. 3 schließlich schreibt ein Umgangsverbot für bestimmte Waffen und Munition fest.

Da denklogisch nur der Umgang mit solchen Waffen und solcher Munition erlaubnisfähig sein kann, die nicht bereits gesetzlich verboten sind, wird die Norm wie folgt behandelt: Zuerst wird untersucht, welche Waffen nach Abs. 3 verboten sind, im Anschluss daran wird der Erlaubnisvorbehalt des Abs. 2 eingehender betrachtet:

Verbotene Waffen, § 2 Abs. 3 → abschließend aufgeführt in Anl. 2 Abschn. 1
Erlaubnispflichtige Waffen, § 2 Abs. 2 → Verweis auf Anl. 2 Abschn. 2 UA 1 S. 1 erlaubnispflichtig sind grundsätzlich alle Schusswaffen sowie alle den Schusswaffen gleichgestellten tragbaren Gegenstände (ausgenommen Magazine) sowie dazugehörige Munition
Erlaubnisfreie Waffen → soweit eine Waffe oder Munition nicht verboten und auch nicht erlaubnispflichtig ist, ist sie erlaubnisfreie Waffe

Abs. 4 regelt unter Verweis auf Anl. 2 Ausnahmen vom Verbot bzw. von der Erlaubnispflicht. Abs. 5 bestimmt schließlich die Vorgehensweise in Zweifelsfällen hinsichtlich der rechtlichen Einordnung von Gegenständen → S. 22. Zuständige Behörde ist gem. § 48 Abs. 3 das BKA.

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