Читать книгу Basiswissen Waffenrecht - Gunther Dietrich Gade - Страница 33

1.Erwerb einer Waffe oder von Munition

Оглавление

Eine Waffe oder Munition erwirbt, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt.

Der Erwerb erfasst die Erlangung der tatsächlichen Gewalt und stellt gleichsam eine „Momentaufnahme“ dar. Dem Erwerb schließt sich nahtlos der Besitz an, ohne dass es dabei auf eine bestimmte Dauer der Ausübung der tatsächlichen Gewalt ankommt. Ob ein Erwerb vorliegt, bemisst sich allein am Übergang bzw. der Begründung der tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeit. Rechtsgeschäftliche Erwerbstatbestände sind für den waffenrechtlichen Erwerb unerheblich.

Eine Waffe oder Munition kann daher nicht nur durch Rechtsgeschäft, sondern auch durch Fund, Erbfolge, Aneignung oder Diebstahl erworben werden.

Einem Erwerb steht nicht entgegen, dass die erlangte tatsächliche Gewalt nur vorübergehend und für eine kurze Dauer ausgeübt werden kann. So „erwirbt“ etwa auch der Entleiher, Transporteur, Verwahrer, Waffenmechaniker etc.

Merke:

Auch der Erbe27, Finder, Insolvenzverwalter, Gerichtsvollzieher usw. erwirbt Waffen. Da der Erwerb aber unabhängig von seinem Willen erfolgt, stellt er zumindest solange keinen Rechtsverstoß dar, wie er gegenüber der zuständigen Behörde unverzüglich angezeigt wird.28

Basiswissen Waffenrecht

Подняться наверх