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6.Feststellungsbescheide des BKA

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Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wie ein Gegenstand als Waffe einzustufen ist, kann das BKA auf Antrag einen Feststellungsbescheid erlassen und damit zur Rechtssicherheit beitragen, § 2 Abs. 5 Satz 1 iVm. § 48 Abs. 3.17

Die Feststellungsbescheide des BKA sind als Verwaltungsakte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gerichtlich überprüfbar.

Antragsberechtigt sind:

• Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des Gegenstandes, soweit sie ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung glaubhaft machen können,

• die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder

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