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4.Differenzierung des Schusswaffenbegriffs unter Einbeziehung der den Schusswaffen gleichgestellten tragbaren Gegenstände

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Nach dem Prinzip der Definition „Schusswaffe“ und der anschließend durch den Gesetzgeber vorgenommenen Gleichstellung einer ganzen Reihe von tragbaren Gegenständen mit den Schusswaffen nimmt der Gesetzgeber in Anl. 1 Abschn. 1 UA 1 Nr. 2 eine umfängliche Untergliederung des Oberbegriffes „Schusswaffe“ vor.

Überblick:


Merke:

Mit dem 3. WaffRÄndG wurden Magazine als den Schusswaffen rechtlich gleichgestellte Gegenstände in den Anwendungsbereich des WaffG einbezogen, vgl. Anl. 1 Abschn. 1 UA 1 Nr. 4.4. ff.

Diese unterfallen, soweit sie nicht verboten sind (→ S. 34 f.), als einzige den Schusswaffen gleichgestellte Gegenstände nicht der prinzipiellen Erlaubnispflicht nach Anl. 2 Abschn. 2 UA 1 S. 1 und sind daher erlaubnisfrei, wenn sie nicht verboten sind. Im Ergebnis greift für nicht verbotene Magazine allein das Alterserfordernis nach § 2 Abs. 1.

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