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§ 5 Begriff und Arten der juristischen Person des Privatrechts. Erwerb der Rechtsfähigkeit

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Inhaltsverzeichnis

I. Begriff und Arten der juristischen Person

II. Erwerb der Rechtsfähigkeit

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Fall 5:

Zehn Hoteliers und Gastwirte der Stadt S wollen sich zusammenschließen, um den Fremdenverkehr nachdrücklich zu fördern. Der Zusammenschluss soll für den Besuch der Stadt werben und alle Gewerbetreibenden unentgeltlich in sämtlichen den Fremdenverkehr betreffenden Fragen beraten. Als seinen Beitrag verspricht der Hotelier H, der Vereinigung ein kleines, sonst kaum nutzbares Eckgrundstück zu übereignen, auf dem eine Werbewand aufgestellt und ein kleines Holzgebäude errichtet werden sollen. Dort will man die Geschäftsräume der Vereinigung, insbesondere einen Hotelnachweis und eine Servicestelle für die Besucher unterbringen.

1. Welche Form ist für den Zusammenschluss zweckmäßig?
2. Was gilt, wenn H sich weigert, das Grundstück zu übereignen, weil seine Verpflichtung nur in der privatschriftlichen Satzungsurkunde der Vereinigung enthalten ist?
3. Welche Bedeutung hätte es für den Zusammenschluss, falls er zu diesem Zeitpunkt schon als Verein in das Vereinsregister eingetragen wäre?

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