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Anmerkungen

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Freiwillige und streitige Gerichtsbarkeit sind begrifflich nicht leicht abzugrenzen. Zur freiwilligen Gerichtsbarkeit gehören die mehr fürsorgenden Tätigkeiten der Gerichte (zB in Vormundschafts- und Nachlasssachen) und die Registersachen (zB Grundbuch, Vereins- und Handelsregister), vgl §§ 271 ff FamFG. Demgegenüber erfolgt die Streitentscheidung durch die Gerichte im kontradiktorischen Verfahren nach der ZPO.

BGB-Allgemeiner Teil

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