Читать книгу BGB-Allgemeiner Teil - Haimo Schack - Страница 42
Anmerkungen
ОглавлениеFreiwillige und streitige Gerichtsbarkeit sind begrifflich nicht leicht abzugrenzen. Zur freiwilligen Gerichtsbarkeit gehören die mehr fürsorgenden Tätigkeiten der Gerichte (zB in Vormundschafts- und Nachlasssachen) und die Registersachen (zB Grundbuch, Vereins- und Handelsregister), vgl §§ 271 ff FamFG. Demgegenüber erfolgt die Streitentscheidung durch die Gerichte im kontradiktorischen Verfahren nach der ZPO.