Читать книгу BGB-Allgemeiner Teil - Haimo Schack - Страница 39

IV. Das Verhältnis Vorverein – eingetragener Verein

Оглавление

125

1. Die Haftung des eingetragenen Vereins für die vor dem Erwerb der Rechtsfähigkeit für den Vorverein begründeten Verbindlichkeiten hängt von dem Verhältnis des nichtrechtsfähigen Vereins zum rechtsfähigen Verein ab. Heute herrscht die Einheitstheorie. Danach sind Vorverein und eingetragener Verein identisch. Die Körperschaft besteht als solche schon vor der Eintragung des noch nicht rechtsfähigen Vereins. Auch die Organe (Mitgliederversammlung und Vorstand) sind schon vorhanden, ebenso ein vom Vermögen der einzelnen Mitglieder getrenntes Vereinsvermögen, das ein dem Vereinszweck gewidmetes Sondervermögen bildet und allen Mitgliedern zur gesamten Hand zusteht, solange der Verein nicht rechtsfähig ist. Hier wegen Fehlens einer gesetzlich angeordneten Gesamtnachfolge eine Einzelübertragung dieses vorhandenen Vermögens auf den rechtsfähigen Verein zu fordern, wäre unnötiger Formalismus. Das dem nichtrechtsfähigen Verein zustehende Vermögen geht vielmehr mit der Eintragung des Vereins automatisch auf den rechtsfähigen Verein über. Dasselbe gilt für die Schulden des Vereins, ohne dass es einer Schuldübernahme (§§ 414, 415) bedürfte (vgl Palandt/Ellenberger78 § 21 Rn 12 mwN). Schutzwürdige Interessen späterer Gläubiger des rechtsfähigen Vereins stehen dem nicht entgegen, weil beim Verein im Gegensatz zu den Kapitalgesellschaften kein Haftungsvermögen gebildet wird, das der Sicherung der Gläubiger dienen soll.

Also kann P von dem neu entstandenen rechtsfähigen Verein Schadensersatz aus §§ 823, 31 verlangen.

F126

2. Eine andere Frage ist, ob mit der Eintragung des Vereins die persönliche Haftung aus § 54 Satz 2 desjenigen, der zuvor für den nichtrechtsfähigen Verein gehandelt hat, erlischt. Der BGH hat im Parallelfall der Vor-GmbH die Gründungsgesellschafter nur beschränkt haften lassen (BGHZ 80, 182; vgl § 11 II GmbHG). Eine solche überholende Haftungsbefreiung ist fragwürdig (vgl Flume I/2, S. 164). Wer für eine (noch) nicht existente Person Verbindlichkeiten eingeht, ist (entgegen Medicus/Petersen11 Rn 1113) nicht schutzwürdig. Der für den Vorverein Handelnde mag seine Haftung durch Vertrag beschränken, und außerdem bleibt ihm der Rückgriffsanspruch gegen den Verein.

BGB-Allgemeiner Teil

Подняться наверх