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III. Der nichtrechtsfähige Verein im Zivilprozess
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Der Rechtsfähigkeit entspricht im Prozess die Parteifähigkeit, dh die Fähigkeit, als Partei (Kläger oder Beklagter) vor Gericht auftreten zu können. Parteifähig ist nach § 50 I ZPO nur, wer rechtsfähig ist. Danach wäre der nichtrechtsfähige Verein also nicht parteifähig. Die bewusste Benachteiligung des nichtrechtsfähigen Vereins durch den Gesetzgeber (s. oben Rn 106) ging so weit, dass jener über 100 Jahre lang nur passiv parteifähig war, dh er konnte unter seinem Namen verklagt werden, aber nicht selbst als Kläger auftreten. Seit 2009 hat § 50 II ZPO endlich den nichtrechtsfähigen dem rechtsfähigen Verein gleichgestellt und ihm die volle aktive und passive Parteifähigkeit gewährt. Aus einem gegen den nichtrechtsfähigen Verein ergangenen Urteil kann in das Vereinsvermögen (nicht in das Vermögen der Mitglieder!) vollstreckt werden, § 735 ZPO.
Teil I Die Rechtssubjekte › § 6 Haftungsverhältnisse beim rechtsfähigen und beim nichtrechtsfähigen Verein. Vorverein. Rechtfertigungsgründe › IV. Das Verhältnis Vorverein – eingetragener Verein