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Die Qualitätssicherung bei Fallpauschalen und Sonderentgelten

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In Ausführung der 1989 erstmals gesetzlich verankerten und in der Folge mehrfach erweiterten Vorschriften des SGB V zur Sicherung der Qualität von Krankenhausleistungen wurde mit der Einführung des DRG-Systems in Deutschland der Bedarf nach das DRG-System flankierenden, verbindlichen qualitätssichernden Maßnahmen als dringlich gesehen. Auf der Basis der gesetzlichen Vorgaben schlossen 1994 die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenversicherer einen zweiseitigen Vertrag über die Qualitätssicherung bei Fallpauschalen und Sonderentgelten. Diejenigen, welche die Qualität erbringen sollten und die bereits damals seit mehr als 20 Jahren die Qualitätssicherung auf freiwilliger Basis vorangetrieben hatten, wurden dabei vom Gesetzgeber als Vertragspartner nicht berücksichtigt. Bundesärztekammer und die Berufsorganisationen der Pflegeberufe wurden im neu geschaffenen Bundeskuratorium »beratend« zugezogen. Dies führte in der Anfangsphase der Umsetzung zu zahlreichen Friktionen. Erst 1997, in Umsetzung des 2. GKV-Neuordnungsgesetzes wurde die Bundesärztekammer als dritter Vertragspartner in den Rahmenvertrag einbezogen.

Ziel der Fallpauschalen und Sonderentgelte war die Verhinderung von Qualitätseinbußen im Rahmen der Einführung der QS bei Fallpauschalen und Sonderentgelten. In die QS einbezogene Fachgebiete waren die Augenheilkunde, Chirurgie, Gynäkologie und Geburtshilfe, Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Kardiologie, Neurochirurgie, Orthopädie, Radiologie und die Urologie. Die Perinatal- und Neonatalerhebung und QS Chirurgie wurden in die neuen Strukturen überführt. Die QS in der Herzmedizin wurde noch wenige Jahre in der Landesgeschäftsstelle der Ärztekammer Nordrhein administriert.

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