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Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) Aufgaben und Rechtsstellung

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Mit dem GKV-Modernisierungsgesetz wurde am 1. Januar 2004 nach § 91 Abs. 7 SGB V der G-BA gebildet. Er übernahm – neben Aufgaben von bis dahin existierenden drei weiteren Ausschüssen – auch die Aufgaben zu den Regelungen im Bereich der externen Qualitätssicherung vom Bundeskuratorium: »Die Steuerung und Begleitung der BQS-Verfahren ist im Zuge der letzten Gesetzesnovelle vom ursprünglich aus Vertretern der Selbstverwaltungspartner zusammengesetzten Bundeskuratorium auf den Gemeinsamen Bundesausschuss übergegangen.«90 In einer Presseerklärung zur Gründung werden die Aufgaben wie folgt beschrieben:

• »Feststellung des Standes der Qualitätssicherung im Gesundheitswesen und die Benennung des sich daraus ergebenden Weiterentwicklungsbedarfs,

• Bewertung der eingeführten Qualitätssicherungsmaßnahmen auf ihre Wirksamkeit,

• Erarbeitung von Empfehlungen für eine an einheitlichen Grundsätzen ausgerichteten sowie sektoren- und berufsgruppenübergreifenden Qualitätssicherung einschließlich ihrer Umsetzung,

• Erstellung eines Berichts über den Stand der Qualitätssicherung in regelmäßigen Abständen.91«

Der G-BA beauftragte dann 2005 die BQS auch weiterhin und 2010 neu das aQua-Institut, die datengestützte externe Qualitätssicherung für alle deutschen Krankenhäuser durchzuführen. Erst im Jahr 2014 hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FQWG) den G-BA beauftragt, ein fachlich unabhängiges, wissenschaftliches Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen zu gründen. Dieser Auftrag wurde mit der Gründung des IQTIG umgesetzt.

Der G-BA erfüllt Aufgaben, die der Gesetzgeber ihm überträgt. Eine Zeitleiste92, in der die Gesetze aufgeführt werden, die die Arbeit des G-BA prägen, ist auf deren Internetseite unter https://www.g-ba.de/downloads/17-98-3398/2019-02-01_Zeitleiste.pdf dargestellt.

Seine Aufgaben im Zusammenhang mit QM und QS beschreibt der G-BA wie folgt: »Zudem hat der G-BA weitere wichtige Aufgaben im Bereich des Qualitätsmanagements und der Qualitätssicherung in der vertragsärztlichen, vertragszahnärztlichen und stationären medizinischen Versorgung. So entwickelt er im Auftrag des Gesetzgebers Vorgaben zu Behandlungsstandards, Strukturen und Abläufen für im SGB V definierte Leistungsbereiche. Und er legt für gesetzlich geforderte Qualitätssicherungsmaßnahmen Prüfkriterien und Abläufe fest.«93

Zur Umsetzung seiner Aufgaben bedient sich der G-BA eine Reihe von Organisationen und Instituten. In einer grafischen Darstellung94 werden die komplexen Beziehungen zwischen dem Ministerium, dem G-BA und zahlreichen weiteren Institutionen im Gesundheitswesen unter https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/Publikationen/Ministerium/sonstiges/Poster_Das_Gesundheitssystem.pdf dargestellt. Darunter befinden sich neben den Organisationen, die den G-BA bilden, auch die Institute, die durch die Beschlüsse des G-BA beauftragt werden, Konzepte zu erarbeiten, die der G-BA dann in seinen Gremien berät und ggf. beschließt. Nach einer Prüfung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und der anschließenden Veröffentlichung im Bundesanzeiger erlangen die Richtlinien des G-BA den Charakter untergesetzlicher Normen und sind damit für alle gesetzlich Krankenversicherten und Akteure in der GKV rechtlich bindend.

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