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Das Bundeskuratorium

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Das Bundeskuratorium beruhte auf dem zweiseitigen Vertrag gemäß § 112 Abs. 5 in Verbindung mit § 137 SGB V. Es formierte sich im Rahmen der Qualitätssicherung bei Fallpauschalen und Sonderentgelten. Es war zunächst paritätisch besetzt mit Vertretern der Deutschen Krankenhausgesellschaft und den Spitzenverbänden der Krankenkassen. Später bekam auch die Bundesärztekammer Sitz und Stimme, die zunächst nur eine beratende Position innegehabt hatte. Der seinerzeit jüngst gegründete Deutsche Pflegerat war über die gesamte Zeit des Bestehens des Bundeskuratoriums beratend beteiligt.

Das Bundeskuratorium beschloss alle von der SQS und später der BQS erarbeiteten Konzepte zur Ausgestaltung der Qualitätssicherung. Damit zeichnet es die Aufgaben des G-BA im Rahmen der externen QS vor. Mit dem GKV-Modernisierungsgesetz gingen seine Aufgaben an den G-BA über.

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